Europäisches Einheitspatent nimmt weitere Hürde

Frankreich hat durch Mitteilung des Justizministeriums am 9. Mai 2018 bekanntgegeben, dass der regulatorische Rahmen auf nationaler Ebene dahingehend angepasst wurde, dass das EU-Einheitspatent nunmehr rechtssicher umsetzbar ist, sobald es in Kraft tritt.
Damit das „Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht“ (Unified Patent Court, UPC) in Kraft treten kann, muss es von 13 EU-Mitgliedstaaten ratifiziert werden, darunter als anmeldestärkste Mitgliedsstaaten Frankreich, Großbritannien und Deutschland. Trotz des bevorstehenden Brexits erfolgte die Ratifikation durch das Vereinigte Königreich im April dieses Jahres, von Frankreich schon 2014. Die Ratifikation durch Deutschland steht hingegen noch aus. Zwar haben Bundestag und Bundesrat dem Übereinkommen schon zugestimmt, eine anhängige Klage vor dem Bundesverfassungsgericht verzögert aber bislang die Ausfertigung durch den Bundespräsidenten.
Das Einheitspatent soll die Kosten und den Verwaltungsaufwand für Unternehmen senken: Anders als das „klassische“ europäische Patent, welches durch das außerhalb der EU bestehende Europäische Patentamt (EPA) ausgegeben wird, gilt das geplante EU-Einheitspatent automatisch in allen teilnehmenden EU-Ländern. Für das europäische Patent muss die Geltung für jedes Land einzeln beantragt werden. Außerdem wird mit dem EU-Patent eine zentrale Gerichtsbarkeit geschaffen, das für sämtliche Streitigkeiten zuständig sein wird. Das europäische Patent des EPA hingegen kann vor ordentlichen Gerichten in jedem teilnehmenden Land behandelt werden, was u.U. zu uneinheitlichen Rechtsauslegungen führen kann.
Die Zentralkammer des Einheitlichen Patentgerichts der EU wird ihren Sitz in Paris haben, der erste Präsident des Gerichts wird zudem ein Franzose sein, wie Pariser Regierungsvertreter mitteilten. Außenstellen des Gerichts wird es in London und München geben, das Berufungsgericht wird in Luxemburg sitzen.
Quelle: Kooperation International