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Betrugsversuche aus Westafrika und China

Wir hören wieder vermehrt, dass Unternehmen dubiose Mails aus Westafrika und China erhalten. Das Schlimme daran, die Betrugsmails sind sehr gut gemacht und auch die Anhänge – oftmals Schreiben eines Ministeriums – sehen täuschend echt aus. Gelockt wird mit einem Auftrag im fünf- bis sechsstelligen Bereich. Wichtig ist, einen klaren Kopf zu bewahren und nicht ohne Prüfung der Anfrage zu folgen. Es gibt keine seriösen Anfragen von „Unbekannt“ aus Afrika. Das soll keineswegs heißen, dass jeder afrikanische Geschäftsmann ein Betrüger wäre, aber: Ein seriöser afrikanischer Unternehmer tritt an ihm unbekannte Personen oder Unternehmen immer über persönliche Empfehlung heran. Und selbst wenn man eine geringe Möglichkeit einräumen würde, so wiegt diese winzige Möglichkeit das Risiko, einem Betrüger aufzusitzen, nicht auf. Daher im Zweifel immer zunächst die IHK oder die AHK kontaktieren. Die Betrüger aus Westafrika und China sind sehr kreativ. Es gibt viele unterschiedliche Betrugsarten. Bitte seien Sie vorsichtig.

Betrugsversuche China

Betrugsversuche Westafrika

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Umwelt & Energie

Einladung zur Informationsveranstaltung: Einwegkunstofffonds – Welche Hersteller und Produkte sind betroffen – Zielgruppe: Hersteller (04.12.2024)

In der Infoveranstaltung möchte das Umweltbundesamt(UBA) zum Herstellerbegriff sowie zu den betroffenen Einwegkunststoffprodukten und Produktarten informieren und einen Einblick in DIVID geben.
Gemäß den Vorgaben des Einwegkunststofffondsgesetzes (EWKFondsG) sollen die Hersteller von bestimmten Einwegkunststoffprodukten – wie To-go-Verpackungen, Getränkebechern, Feuchttüchern und anderen Produkten – die Kosten für die Entsorgung dieser Abfälle im öffentlichen Raum übernehmen. Zu diesem Zweck sollen Hersteller Zahlungen an den Einwegkunststofffonds leisten, welche anschließend genutzt werden, um Anspruchsberechtigten Mittel als Kostenerstattung für deren erbrachte Leistungen zukommen zu lassen.

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Aus- und Weiterbildung

Achtung Offenlegung: Stichtag 31.12.2024!

Für nicht kapitalmarktorientierte Unternehmen, die zur Offenlegung ihrer Jahres-/Konzernabschlüsse nach §§ 325ff. HGB verpflichtet sind, läuft die Frist zur Einreichung der Jahres-/Konzernabschlüsse bzw. zu deren Hinterlegung für das (reguläre) Geschäftsjahr 2023 mit Abschlussstichtag 31.12.2023 in Kürze ab.

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