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Blog der IHK Ostwestfalen

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Auf dem Bild ist eine Glühbirne zu erkennen,
Die Umweltstiftung Michael Otto hat einen praxisorientierten Leitfaden veröffentlicht, der Unternehmen dabei unterstützt, die Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) erfolgreich umzusetzen. In einem 12-monatigen Projekt, das in Zusammenarbeit mit insgesamt 37 Partnern aus Wissenschaft, Naturschutz, Wirtschaft und Wirtschaftsprüfung realisiert wurde, entstand ein Leitfaden, der eine effiziente und praktikable Durchführung der Wesentlichkeitsanalyse in Bezug auf Biodiversität und Ökosysteme gemäß der CSRD ermöglicht.
Die Berichte müssen nun nicht mehr bis zum 31. Mai 2024, sondern bis zum 31. Dezember 2024 vorliegen. Erst dann wird das BAFA das Vorliegen der LkSG-Berichte sowie deren Veröffentlichung nachprüfen.
Mit der Bekanntmachung will die EU-Kommission die Rechtssicherheit in Bezug auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Vergleichbarkeit von Nachhaltigkeitsangaben erhöhen. Die Europäische Kommission hat am 13. November 2024 eine Bekanntmachung (C/2024/6792) veröffentlicht, die die Klarstellungen zu den Anforderungen der CSRD (Richtlinie (EU) 2022/2464), der SFDR (Verordnung (EU) 2019/2088) und der ESRS (Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772) beinhaltet.
Auf dem Bild ist eine Glühbirne zu erkennen,
Die Umweltstiftung Michael Otto hat einen praxisorientierten Leitfaden veröffentlicht, der Unternehmen dabei unterstützt, die Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) erfolgreich umzusetzen. In einem 12-monatigen Projekt, das in Zusammenarbeit mit insgesamt 37 Partnern aus Wissenschaft, Naturschutz, Wirtschaft und Wirtschaftsprüfung realisiert wurde, entstand ein Leitfaden, der eine effiziente und praktikable Durchführung der Wesentlichkeitsanalyse in Bezug auf Biodiversität und Ökosysteme gemäß der CSRD ermöglicht.
Die Berichte müssen nun nicht mehr bis zum 31. Mai 2024, sondern bis zum 31. Dezember 2024 vorliegen. Erst dann wird das BAFA das Vorliegen der LkSG-Berichte sowie deren Veröffentlichung nachprüfen.
Mit der Bekanntmachung will die EU-Kommission die Rechtssicherheit in Bezug auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Vergleichbarkeit von Nachhaltigkeitsangaben erhöhen. Die Europäische Kommission hat am 13. November 2024 eine Bekanntmachung (C/2024/6792) veröffentlicht, die die Klarstellungen zu den Anforderungen der CSRD (Richtlinie (EU) 2022/2464), der SFDR (Verordnung (EU) 2019/2088) und der ESRS (Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772) beinhaltet.
Ohne Re­ge­lung im Ar­beits­ver­trag gilt bei einem Mi­ni­job eine Wo­chen­ar­beits­zeit von 20 Stun­den als ver­ein­bart. Auf die­ser Basis woll­te ein Voll­zeit­be­schäf­tig­ter (38 Stun­den) mit Ne­ben­job dort nicht ab­ge­ru­fe­ne Stun­den nach­ver­gü­tet haben. Das LAG Ber­lin-Bran­den­burg wink­te ab: Die Höchst­ar­beits­zeit von 48 Wo­chen­stun­den bilde die Gren­ze.