Alles zum Thema "Recht & Steuern"

Die Widerrufsfrist beginnt zu laufen, wenn über die Widerrufsmöglichkeit richtig belehrt wurde. Dazu gehören Kontaktdaten wie Postanschrift und E-Mail-Adresse. Nicht aber eine Faxnummer, so der BGH, selbst wenn der Widerruf per Fax angeboten wurde.
Online-Reihe für Jungunternehmerinnen und -unternehmer
Der Großbuchstabe "i" kombiniert mit einem roten Herz - dieses Bildzeichen wollte sich ein deutsches Unternehmen als Positionsmarke für Kleidung schützen lassen. Ohne Erfolg: laut EuG fehlt die markenrechtliche Unterscheidungskraft.
Ein Käufer verlangt eine Vertragsstrafe von seinem Bauträger, obwohl er selbst zuvor vom Vertrag zurückgetreten ist. Geht das, oder verfängt er sich damit in Widersprüche? Der BGH sagt: Es kommt auf den Vertrag an, aber das Gesetz steht nicht im Weg.
Ein Mün­che­ner Ju­ra­stu­dent flog aus einem Gas­tro-Be­trieb raus – mut­ma­ß­lich, weil er einen Be­triebs­rat hatte grün­den wol­len. Hier­für erstritt er nun 100.000 Euro von sei­nem frü­he­ren Ar­beit­ge­ber. Das LAG Mün­chen räumt in sei­ner Ent­schei­dung auch mit ein paar Miss­ver­ständ­nis­sen der Bran­che auf.
Tä­to­wie­run­gen gel­ten längst als Aus­druck in­di­vi­du­el­ler Le­bens­ge­stal­tung – auch im Be­rufs­le­ben sind sie weit­ge­hend ak­zep­tiert. Aber: Wer sich frei­wil­lig tä­to­wie­ren lässt, muss das Ri­si­ko mög­li­cher Fol­gen selbst tra­gen – auch fi­nan­zi­ell.
Die Widerrufsfrist beginnt zu laufen, wenn über die Widerrufsmöglichkeit richtig belehrt wurde. Dazu gehören Kontaktdaten wie Postanschrift und E-Mail-Adresse. Nicht aber eine Faxnummer, so der BGH, selbst wenn der Widerruf per Fax angeboten wurde.
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Der Großbuchstabe "i" kombiniert mit einem roten Herz - dieses Bildzeichen wollte sich ein deutsches Unternehmen als Positionsmarke für Kleidung schützen lassen. Ohne Erfolg: laut EuG fehlt die markenrechtliche Unterscheidungskraft.
Ein Käufer verlangt eine Vertragsstrafe von seinem Bauträger, obwohl er selbst zuvor vom Vertrag zurückgetreten ist. Geht das, oder verfängt er sich damit in Widersprüche? Der BGH sagt: Es kommt auf den Vertrag an, aber das Gesetz steht nicht im Weg.
Ein Mün­che­ner Ju­ra­stu­dent flog aus einem Gas­tro-Be­trieb raus – mut­ma­ß­lich, weil er einen Be­triebs­rat hatte grün­den wol­len. Hier­für erstritt er nun 100.000 Euro von sei­nem frü­he­ren Ar­beit­ge­ber. Das LAG Mün­chen räumt in sei­ner Ent­schei­dung auch mit ein paar Miss­ver­ständ­nis­sen der Bran­che auf.
Tä­to­wie­run­gen gel­ten längst als Aus­druck in­di­vi­du­el­ler Le­bens­ge­stal­tung – auch im Be­rufs­le­ben sind sie weit­ge­hend ak­zep­tiert. Aber: Wer sich frei­wil­lig tä­to­wie­ren lässt, muss das Ri­si­ko mög­li­cher Fol­gen selbst tra­gen – auch fi­nan­zi­ell.