Das Amtsgericht Köln bestätigt 449 vom BALM festgestellte Fälle einer Verletzung der Auftraggeberverantwortung nach § 7c Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG).
Eine Spedition aus Südwestdeutschland hatte innerhalb von wenigen Monaten zwei ausländische Frachtführer mit insgesamt 449 Beförderungen beauftragt, die unter Verstoß gegen die Kabotage-Regeln durchgeführt wurden. Konkret hatten die Beförderer zuvor keine grenzüberschreitenden Transporte durchgeführt bzw. nach drei Kabotage-Transporten auch die viertägige Abkühlphase (Cooling-off-Phase) nicht eingehalten. Das ahndete das Amtsgericht Köln mit der Einziehung von 72.700 EUR sowie Geldbußen gegen den verantwortlichen Geschäftsführer in einer Gesamthöhe von 17.928 EUR.
Ob die Kabotage-Regeln durch die beiden Beförderer beachtet werden, hatte die auftraggebende Spedition nicht ausreichend geprüft oder anderweitig sichergestellt. Alle gewerblichen Auftraggeber von Beförderungsleistungen trifft die Pflicht sicherzustellen, dass die von ihnen beauftragten Unternehmer über eine gültige Berechtigung (z. B. Gemeinschaftslizenz, kurz: EU-Lizenz) verfügen und diese nicht in unzulässiger Weise einsetzen.
Weitere Infos zur Auftraggeberverantwortung können Sie dem Merkblatt des BALM entnehmen.