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Herbstzeit – Erkältungszeit: Worauf Sie am Arbeitsplatz achten sollten

Mit dem Herbst hält auch die Welle von Erkältungen wieder Einzug und macht auch vor Büros nicht halt. Dabei gibt es einiges, worauf auch in Bezug auf Vorschriften und Anordnungen zu achten ist.

Trotz Erkältung ins Büro kommen?
Grundsätzlich steht es Arbeitnehmern frei, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Arztes auch tatsächlich zu nutzen. Jedoch sollte jeder Beschäftigte auch in Hinblick auf die Ansteckungsgefahr für die Kollegen das Erscheinen am Arbeitsplatz trotz Krankheit gut überdenken. Im Zweifel ist es ratsam, auf die Fachkenntnis seines Arztes zu vertrauen.

Aufgepasst bei Vorschriften und Anordnungen durch den Arbeitgeber
Dienstvorschrift: Hygieneregeln durch den Arbeitgeber – Angemessenheit und Betriebsrat

Im Wege seines Direktionsrechts haben Arbeitgeber die Möglichkeit, Dienstanweisungen in Bezug auf die Hygiene am Arbeitsplatz auszusprechen. Dabei muss die Anweisung jedoch stets billigem Ermessen entsprechen. Das bedeutet konkret, dass die Interessen der Beschäftigten angemessen zu berücksichtigen sind. So kann zum Beispiel Bereitstellung eines scharfen Desinfektionsmittels, welches Allergien hervorruft unzumutbar sein. Bei Verstoß gegen ordnungsgemäße Hygienevorschriften kann Arbeitnehmern eine Abmahnung, bei mehrmaligem Verstoß sogar eine verhaltensbedingte Kündigung angebracht sein.

Ist ein Betriebsrat vorhanden? Dann muss dieser die Hygienevorschriften zwingend absegnen. Denn diese Vorschriften stellen sogenannte Ordnungsregeln dar, welche nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz) mitbestimmungspflichtig sind. Sollte der Betriebsrat nicht einbezogen worden sein, so sind Abmahnungen oder verhaltensbedingte Kündigungen ungültig. Sind sich Betriebsrat und Arbeitgeber nicht einig, kann eine Einigungsstelle eine Lösung finden.

Angeordnete Belegschaftsimpfungen sind im Zweifel unwirksam
Höchstwahrscheinlich würde die Anordnung einer Impfung im Betrieb unwirksam sein, denn dadurch würde in unverhältnismäßiger Art und Weise in die körperliche Unversehrtheit der Beschäftigten eingegriffen. Arbeitnehmer dürften diese Anordnung also wohlmöglich verweigern.

Jedoch kann hingegen etwas anderes gelten, wenn die Impfung freiwillig erfolgt und der Arbeitgeber beispielsweise einen Betriebsarzt bestellt und die Kosten der Impfung übernehmen würde.

Mehrarbeit gesunder Mitarbeiter als Ausgleich?
Viele Arbeitgeber behelfen sich bei erhöhtem erkältungsbedingten Ausfall einiger Mitarbeiter mit der Anordnung von Überstunden für die gesunden Mitarbeiter. Aber Achtung: Auch die Anordnung von Mehrarbeit muss im Zweifel vom Betriebsrat abgesegnet werden. Auch hier gilt: Ohne die erforderliche Zustimmung ist die Anordnung unwirksam und muss nicht befolgt werden!

Quelle: Volker Görzel
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht
HMS. Barthelmeß Görzel Rechtsanwälte

Bild: Elnur/stock.adobe.com

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