Auf diesem Bild ist das chemische Formelzeichen für Kohlensfoffdioxid zu sehen

CO2-Grenzausgleichsmechanismus auf den Weg gebracht

Der CO2-Grenzausgleichsmechanismus (Carbon Border Adjustment Mechanism, CBAM) ist am Dienstag, den 18. April, einen weiteren Schritt im legislativen Verfahren vorangegangen. Die Abgeordneten billigten die vorläufige Einigung, die die Verhandlungsführer im Dezember erzielt hatten, mit 487 zu 81 Stimmen bei 75 Enthaltungen. Nun muss nur noch der EU-Rat seine endgültige Zustimmung geben, was schnell geschehen sollte, da die ständigen Vertreter der Mitgliedstaaten sehr bald nach der Abstimmung im Europäischen Parlament ihre Stellungnahme abgeben müssen. Damit wäre der Weg für das Inkrafttreten der CBAM, zumindest in ihrer Übergangsphase, im Oktober 2023 geebnet. Die von CBAM erfassten Sektoren wurden unter bestimmten Bedingungen auf Wasserstoff und indirekte Emissionen ausgeweitet. Darüber hinaus wurde das Datum für das vollständige Auslaufen der kostenlosen Quoten für europäische Hersteller von CBAM-Waren auf 2034 vorgezogen, anstatt auf 2036, wie von den Mitgliedstaaten gewünscht

Der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) soll das EU-Emissionshandelssystems (EU ETS) ergänzen und sicherstellen, dass für Importe die gleichen Emissionspreise anfallen wie für Produkte, die innerhalb der Europäischen Union hergestellt wurden. So soll „Carbon Leakage“ verhindert werden, das durch das höhere klimapolitische Ambitionsniveau der EU im globalen Vergleich entsteht. Durch CBAM sollen Importe in Höhe der verursachten Emissionen besteuert werden, sodass die Zertifikate aus der freien Zuteilung im EU ETS sukzessive entfallen können. Die Einfuhrkontrolle der von CBAM betroffenen Güter obliegt den jeweiligen nationalen Zollbehörden. Die Berechnung der Abgabe muss allerdings vom Importeur vorgenommen werden, der sicherstellen muss, fortlaufend die richtige Menge an CBAM-Zertifikaten einzukaufen und dabei jederzeit wenigstens 80 % der eingeführten Waren abdecken zu können. Weitere erste Informationen zu den betroffenen Gütergruppen und Berechnungsmethoden für die Zertifikate erhalten Sie hier:

Quelle: DIHK

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