Kleinunternehmen: Achtung bei gewerblicher Nutzung einer Wohnung

Für die unternehmerische Tätigkeit bietet sich manchmal an, die eigene Wohnung gewerblich zu nutzen. Oder vielleicht eine andere Wohnung, die man nicht gleichzeitig selbst bewohnt. Aber Achtung, das kann baurechtlich unzulässig sein oder zumindest der Genehmigung bedürfen.

Als erstes ist festzustellen, dass die Gewerbeanmeldung beim Ordnungsamt und die Entscheidung des Bauordnungsamtes über die baurechtliche Zulässigkeit in genau diesem Gebäude zwei verschiedene Paar Schuhe sind. Bei der Gewerbeanmeldung wird nicht geprüft, ob das Gewerbe am geplanten Standort zulässig ist.

Sofern das Grundstück in den Geltungsbereich eines Bebauungsplanes fällt, hilft ein Blick in die dort festgelegten Nutzungen:

WR – Reines Wohngebiet: genießt baurechtlich den höchsten Schutz vor Störung. Hier sind selbst nicht störende Gewerbe nur ausnahmsweise zulässig – falls überhaupt.

WA – Allgemeines Wohngebiet: je nach genauer Formulierung im Bebauungsplan kann die Nutzung unzulässig sein oder immerhin genehmigungsbedürftig. Bei Tätigkeiten, die sich nach außen gar nicht bemerkbar machen, genügt in einigen Gemeinden bereits eine einfache Anzeige der Nutzung.

Beim Bauamt/Bauordnungsamt Ihrer Gemeinde erhalten Sie eine verbindliche Auskunft darüber, ob und unter welchen Einschränkungen an einem bestimmten Standort eine gewerbliche Tätigkeit zulässig ist.

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