Bereits 2006 hat die EU mit der Richtlinie 2006/126/EG beschlossen, dass in der EU alle ab dem 19. Januar 2013 neu ausgestellten Führerscheindokumente nur noch eine Gültigkeit von 10 Jahren besitzen dürfen – hat jedoch den Mitgliedstaaten die Option ermöglicht, diese Frist auf bis zu 15 Jahre auszudehnen. Deutschland hat von dieser Option Gebrauch gemacht und stellt seit dem 19. Januar 2013 alle neuen Führerscheindokumente nur noch mit einer Gültigkeitsfrist von 15 Jahren aus. Alle bis vor dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerschein sind unbefristet ausgestellt worden und müssen gemäß Artikel 3 Nr. 3 mit einer Übergangsfrist von 20 Jahren, also bis zum 19. Januar 2033, in ein befristetes, EU-weit einheitliches Führerscheindokument umgetauscht werden. Für Deutschland würde dies bedeuten, dass im schlimmsten Fall auf einen Schlag schätzungsweise 43 Millionen Alt-Führerscheine umgetauscht werden müssten – eine für die Bundesdruckerei nicht darstellbare Aufgabe.
Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber mit der 13. Änderungsverordnung der Fahrerlaubnis-Verordnung am 11. März 2019 einen vorgezogenen, stufenweisen Umtausch aller Führerscheine beschlossen, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt worden sind. Wer bis wann spätestens umtauschen muss, hängt von zwei verschiedenen Faktoren ab:
- Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind: Hier gilt das Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers.
- Führerscheine, die ab dem 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind: Hier gilt das Ausstellungsjahr (siehe Vorderseite Führerschein Ziffer 4a)
Die erste Umtauschfrist endet am 19. Januar 2022 für die Jahrgänge 1953 bis 1958. Diese und alle weiteren Umtauschfristen sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen.
I) Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind:
Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers | Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss |
Vor 1953 | 19. Januar 2033 |
1953 bis 1958 | 19. Januar 2022 |
1959 bis 1964 | 19. Januar 2023 |
1965 bis 1970 | 19. Januar 2024 |
1971 oder später | 19. Januar 2025 |
II) Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind:
Ausstellungsjahr | Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss |
1999 bis 2001 | 19. Januar 2026 |
2002 bis 2004 | 19. Januar 2027 |
2005 bis 2007 | 19. Januar 2028 |
2008 | 19. Januar 2029 |
2009 | 19. Januar 2030 |
2010 | 19. Januar 2031 |
2011 | 19. Januar 2032 |
2012 bis 18. Januar 2013 | 19. Januar 2033 |
Personen mit Geburtsjahrgang vor 1953 sind vom vorgezogenen Umtausch ausgenommen. Damit soll ihnen erspart werden, ihren Führerschein vorzeitig umtauschen zu müssen, obwohl altersbedingt nicht sicher ist, ob sie nach dem Stichtag des 19. Januar 2033 von ihrer Fahrerlaubnis Gebrauch machen möchten und dafür einen weiter gültigen Führerschein benötigen.
Zum Umtausch des Führerscheins werden folgende Dokumente benötigt:
- Biometrisches Passbild
- Personalausweis oder Reisepass
- alter Führerschein
- Für Führerscheine vor 1999: Karteikartenabschrift der Führerscheinstelle, die den Führerschein zuletzt ausgestellt hat (nicht älter als sechs Wochen). Ein Anschriftenverzeichnis aller Fahrerlaubnisbehörden finden Sie hier (Stand: Januar 2019).
Die Kosten für den Führerscheinumtausch betragen bundesweit einheitlich 24 Euro. Hinzu kommen gegebenenfalls Gebühren für den Versand (ca. fünf Euro). Eine Express-Bestellung – sofern sie angeboten wird – kostet zwischen zehn und zwanzig Euro Aufpreis.
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