Die Vollständigkeitserklärungen für das Berichtsjahr 2019 müssen bis zum 15.05.2020 in elektronisch signierter Form vorgelegt werden. In diesem Zuge müssen die vom Ver-packungsgesetz betroffenen Unternehmen ihre Vollständigkeitserklärungen von einem unabhängigen Testierer, zum Beispiel Wirtschaftsprüfer oder Umweltgutachter, bestätigen lassen.
Die Testierer benötigen dafür eine qualifizierte elektronische Signatur, zum Beispiel die IHK-Signaturkarte. Um zum Stichtag 15.05. nicht in Engpässe zu geraten, ist es empfehlenswert, die erforderliche Signaturausstattung – so noch nicht vorhanden – rechtzeitig zu bestellen.
Hintergrund: Zum 01. Januar 2019 wurde die bisherige Verpackungsverordnung (VerpackV) durch das neue Verpackungsgesetz (VerpackG) abgelöst. Für alle betroffenen Unternehmen gilt: Seit Anfang 2019 müssen Vollständigkeitserklärungen nicht mehr bei den IHKs, sondern bei der neu geschaffenen „Zentralen Stelle Verpackungsregister“ hinterlegt werden.
Hierzu müssen die Testierer auf der elektronischen Vollständigkeitserklärung ihre qualifiziete elektronische Signatur anbringen. Diese signierte Datei ist dann bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister zu hinterlegen. Das Verfahren und die technischen Voraussetzungen sind auf der Website der Zentralen Stelle Verpackungsregister dokumentiert.
Quelle: DE-CODA GmbH