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Reduzierte Netzentgelte: Novelle des § 14a EnWG

Mit dem Referentenentwurf für ein Steuerbare-Verbrauchseinrichtungen-Gesetz (SteuVerG) hat das BMWi ein neues Regulierungskonzept für eine Verbändeanhörung vorgelegt, mit dem den Betreibern steuerbarer Verbrauchseinrichtungen ein Anreiz für eine netzentlastende Ausgestaltung des Strombezugs aus dem Niederspannungsnetz gegeben werden soll. Die Regelung betrifft Ladepunkte für Elektromobile, Wärmepumpen, Nachtspeicherheizungen und Stromspeicher.

Nach einer langjährigen Vorbereitung in mehreren Fachgremien des Bundeswirtschaftsministeriums (BMWi) liegt nun ein Referentenentwurf zur künftigen Ausgestaltung der Netzentgeltreduzierungen nach § 14a EnWG vor. Bis zum 15. Januar 2021 besteht im Rahmen einer Verbändeanhörung die Möglichkeit zur Einreichung von Stellungnahmen an buero-IIIC7@bmwi.bund.de.

Die aktuelle Ausgestaltung des 14a EnWG verpflichtet Netzbetreiber dazu, Letztverbrauchern in der Niederspannungsebene, die steuerbare Verbrauchseinrichtungen nutzen, unter bestimmten Bedingungen ein reduziertes Netzentgelt im Gegenzug für die Möglichkeit einer netzdienlichen Steuerung anzubieten. In der Praxis findet die Regelung vor allem für zeitlich flexible Stromanwendungen, wie Wärmepumpen und steuerbare Nachtspeicherheizungen, Anwendung. Auch Elektromobile gelten als steuerbare Verbrauchseinrichtungen. Ziel ist es, zeitlich und lokal begrenzte Netzengpässe zu beheben und zu einer gleichmäßigeren Netzauslastung beizutragen. Die aktuelle Ausgestaltung des § 14a EnWG macht keine eindeutigen Vorgaben für die Höhe der reduzierten Netzentgelte und zum Ausmaß möglicher Abregelungen. Eine im Jahr 2016 in §14a EnWG eingeführte Verordnungsermächtigung für eine konkrete Ausgestaltung ist nicht genutzt worden.

Angesichts des erwarteten dynamischen Anstiegs des Anschlusses steuerbarer Verbrauchseinrichtungen mit hohen Leistungsabnahmen, also insbesondere E-Autos, aber auch Wärmepumpen, werden für die Zukunft zunehmend lokale und zeitlich begrenzte Netzengpässe in der Niederspannung erwartet. Um unnötig hohen Ausbaubedarf der Verteilnetze zu vermeiden, wird schon seit einigen Jahren die Notwendigkeit von neuen Instrumenten zur Glättung von Nachfragespitzen diskutiert. Im Bereich der Netzentgelte wurden verschiedene Modelle entwickelt, die sich in ihrer Ausgestaltung bei Höhe und Dynamik der Netzentgelte, Steuerbarkeit der Leistungsabnahme durch Netzbetreiber und/oder Lieferanten, Zeitpunkt und Dauer des Steuerungseingriffes und dem Grad der Verpflichtung zur Teilnahme steuerbarer Verbrauchseinrichtungen unterscheiden (Beispiele: Quotenmodell des bne e.V.,  Modell für zeitvariable Netzentgelte des VZBV).

Das vom BMWi präferierte und mit dem Gesetzesentwurf konkretisierte Regulierungskonzept sieht folgende Eckpunkte vor:

  • Grundsätze der Spitzenglättung

Als steuerbare Verbrauchseinrichtungen sollen Ladepunkte für Elektromobile, Nachtspeicherheizungen und Anlagen zur Speicherung von Strom mit einer Leistungsabnahme von mehr als 3,7 kW gelten, die nach Inkrafttreten des Gesetzes neu in Betrieb genommen werden. Die Betreiber solcher Einrichtungen sollen künftig standardmäßig an der Spitzenglättung teilnehmen, indem sie beim Netzbetreiber eine bedingte, also unterbrechbare bzw. reduzierbare, Anschlussleistung für diese Verbrauchseinrichtungen bestellen. Für die bedingte Leistung fällt ein reduziertes Netzentgelt an (s. u. unter 4.). Die Betreiber können auch eine unbedingte Leistung bestellen und sich damit gegen die Teilnahme an der Spitzenglättung entscheiden, müssen sich dann aber an den damit verursachten Mehrkosten beteiligen. Der nicht steuerbare „klassische“ Verbrauch ist von der Spitzenglättung nicht betroffen. Es soll aber die Möglichkeit geben, eine bedingte Anschlussleistung mit dem Netzbetreiber zu vereinbaren, die höher als die Leistung der steuerbaren Verbrauchseinrichtung(en) liegt. Es ist für den Anschlussnehmer also auch möglich, einen vollflexiblen Anschluss mit reduziertem Leistungspreis beim Netzentgelt zu nutzen, beispielsweise in Kombination mit einem Stromspeicher oder Eigenerzeugungsanlagen. Für bestehende, steuerbare Verbraucheinrichtungen ist eine Übergangsfrist von 5 Jahren vorgesehen, bis dahin ist also keine technische Nachrüstung für den Steuerungszugriff über das intelligente Messsystem/Smart Meter notwendig.

  • Ausgestaltung der netzseitigen Steuerung:

Der Netzbetreiber erhält im Gegenzug für das reduzierte Netzentgelt (Komponente Leistungs- bzw. Anschlusspreis) im Fall von Netzüberlastungen das Recht, die bedingte Anschlussleistung temporär zu begrenzen. Die Leistungsbegrenzung darf pro Tag in Summe maximal 120 Minuten aktiviert werden. Die Begrenzung erfolgt, wie bisher, entweder innerhalb von statischen Zeitfenstern, dann aber nur um maximal 50 Prozent der vereinbarten bedingten Leistungsabnahme. Diese Option ist für die Anwendung an einem Anschluss auf die ersten drei Jahre begrenzt. Anschließend bzw. alternativ dazu soll die Spitzenglättung nur bei einer tatsächlich drohenden Netzüberlastung aktiviert werden. Perspektivisch soll eine stufenlos ferngesteuerte Reduzierung der Abnahmeleistung über das Smart Meter erfolgen. Der Netzbetreiber muss den Kunden über den geplanten Einsatz des Instruments der Spitzenglättung und erfolgte Entnahmeeinschränkungen informieren.

  • Netzanschluss in zwei Monaten als Regelfall

Für den Normalfall soll der Netzbetreiber verpflichtet werden, dem Anschluss steuerbarer Verbrauchseinrichtungen mit bis zu 11 kW Leistung innerhalb von zwei Monaten zuzustimmen.

Netzentgelte und Anreize für Flexibilität: Bei Netznutzern mit steuerbaren Verbrauchseinrichtungen wird beim Jahrespreis mit einer nach bedingter und unbedingter Bestellleistung differenzierenden Preiskomponente abgerechnet. Der Preis für die bedingte Leistung darf maximal 20 Prozent des Preises für die unbedingte Leistung betragen. Die Netzentgeltreduzierung für die bedingte Leistung wird auch dann gewährt, wenn im Netz aktuell kein Engpass vorliegt, da dauerhaft notwendige Netzkapazität eingespart wird. Bis zu einem Verbrauch 10.000 kWh/a ist kein separater Zähler erforderlich. Um ein konsistentes Preissystem der Netzentgelte zu erhalten, wird für Kunden mit steuerbaren Verbrauchseinrichtungen die Grenze für die Abrechnung nach dem Standardlastprofil von derzeit 100.000 kWh schrittweise auf 10.000 kWh abgesenkt.

  • Systemintegration

Die technischen Komponenten zur externen Steuerung der Verbrauchseinrichtungen sollen auch zur marktorientierten Optimierung durch den Lieferanten eingesetzt werden können.

Dem Regelungsvorschlag vorausgegangen sind umfassende Vorarbeiten des BMWi unter Beteiligung von Verbänden und Unternehmen im Rahmen von Arbeitsgruppen und Workshops. Die Steuerung von flexiblen Verbrauchern nach § 14a EnWG soll perspektivisch über intelligente Messsysteme nach dem Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende erfolgen. Der darin vorgesehene Rollout von intelligenten Messsystemen bzw. Smart Metern, deren Zertifizierung und der Fahrplan für die Umsetzung von Zusatzfunktionen und verschiedenen Tariffällen hatte sich allerdings deutlich verzögert. Mit den Verzögerungen beim Smart-Meter-Rollout hatte sich auch das Vorhaben für die Novelle des § 14a EnWG verzögert.

Quelle: DIHK

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