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Neue Abgabebeschränkungen für Biozide im Handel

Die Biozidrechts-Durchführungsverordnung (ChemBiozidDV) wurde am 25.08. im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Sie führt ab dem 1. Januar 2025 ein Selbstbedienungsverbot für viele Biozidprodukte im Einzel- und Onlinehandel ein. Bei der Abgabe muss dann eine Sachkunde der abgebenden Personen vorliegen und ein Abgabegespräch durchgeführt werden.

Die ChemBiozidDV wird die Biozid-Melde- und die Biozid-Zulassungsverordnung ablösen. Die Regelungen zur Meldung von Biozidprodukten mit Altwirkstoffen (Übergangsregelung nach § 28 ChemG) werden im neuen Abschnitt 2 der Verordnung aufgeführt. Sie treten am 1. Januar 2022 in Kraft.

Neu sind die Vorschriften über die Abgabe von Biozidprodukten in Abschnitt 3 der ChemBiozidDV. Sofort in Kraft tritt das allgemeine Abgabeverbot: Wurde in der Zulassung die Verwendung auf bestimmte Personen (bspw. Berufsgruppe oder Fachkundige) beschränkt, dürfen die Produkte auch nur noch an diesen Personenkreis abgegeben werden (§ 9). Wiederverkäufer werden davon ausgenommen.

Selbstbedienungsverbot (§ 10)

Ab dem 1. Januar 2025 tritt dann ein Selbstbedienungsverbot für viele Produkte in Kraft. Dabei wird zwischen zwei Arten der Beschränkung unterschieden:

Auf in Absatz 1 genannte Produkte darf der Kunde keinen freien Zugriff auf das Produkt haben (z. B. durch abschließbare Schränke oder Vitrinen). Nach § 11 dürfen die Produkte zudem nur von Sachkundigen abgegeben werden, die die persönlichen Voraussetzungen des Erwerbers überprüfen und ein Abgabegespräch durchführen werden.

Die in Absatz 2 genannten Produkte dürfen dagegen in frei zugänglicher Form angeboten werden. Hier muss jedoch „durch organisatorische Maßnahmen“ sichergestellt werden, dass eine sachkundige Person vor Abschluss des Kaufvertrags (i. d. R. an der Kasse) die Voraussetzungen des Erwerbers überprüft und ein Abgabegespräch durchführt.

Ausnahmen: Ausgenommen werden Biozidprodukte, die im vereinfachten Zulassungsverfahren (bspw. mit natürlichen Wirkstoffen) zugelassenen wurden.

Folgende Produkte sind betroffen:

Absatz 1

  • Biozidprodukte, deren Verwendung entsprechend der in der Zulassung vorgegebenen Kennzeichnung nicht durch die breite Öffentlichkeit gestattet ist.
  • Produktart 14 „Rodentizide“ (Produkte zur Bekämpfung von Mäusen, Ratten und
    anderen Nagetieren durch andere Mittel als Fernhaltung oder Köderung),
  • Produktart 18 „Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden“
    (Produkte zur Bekämpfung von Arthropoden (zum Beispiel Insekten, Spinnentiere
    und Schalentiere) durch andere Mittel als Fernhaltung oder Köderung) sowie
  • Produktart 21 „Antifouling-Produkte“ (Produkte zur Bekämpfung des Wachstums
    und der Ansiedlung von bewuchsbildenden Organismen (Mikroben und höhere
    Pflanzen- und Tierarten) an Wasserfahrzeugen, Ausrüstung für die Aquakultur und
    anderen im Wasser eingesetzten Bauten)

Vorschrift

  • kein freier Zugriff auf das Produkt
  • Abgabe durch im Betrieb beschäftigte, sachkundige Person
  • Überprüfung persönlicher Voraussetzungen nach §11 Absatz 2 Nummer 1
  • Abgabegespräch nach §11 Absatz 2 Nummer 2

Absatz 2

  • Produktart 7 „Beschichtungsschutzmittel“ (Produkte zum Schutz von Beschichtungen oder Überzügen gegen mikrobielle Schädigung oder Algenwachstum zwecks Erhaltung der ursprünglichen Oberflächeneigenschaften von Stoffen oder Gegenständen wie Farben, Kunststoffen, Dichtungs- und Klebkitten, Bindemitteln, Einbänden, Papieren und künstlerischen Werken),
  • Produktart 8 „Holzschutzmittel“ (Produkte zum Schutz von Holz, ab dem Einschnitt im Sägewerk, oder Holzerzeugnissen gegen Befall durch holzzerstörende oder die Holzqualität beeinträchtigende Organismen, Insekten einbegriffen) sowie
  • Produktart 10 „Schutzmittel für Baumaterialien“ (Produkte zum Schutz von Mauerwerk, Verbundwerkstoffen oder anderen Baumaterialien außer Holz gegen Befall durch Schadmikroorganismen und Algen).

Vorschrift

  • durch organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass vor Abschluss des Kaufvertrags:
  • Abgabe durch im Betrieb beschäftigte, sachkundige Person
  • Überprüfung persönlicher Voraussetzungen nach §11 Absatz 2 Nummer 1
  • Abgabegespräch nach §11 Absatz 2 Nummer 2

Sachkunde (§ 13)
Als Sachkunde werden Bescheinigungen entsprechend § 11 Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbV) anerkannt, wenn die Sachkundeprüfungen zur Abgabe von Biozidprodukten berechtigt. Die Sachkunde nach § 9 Pflanzenschutzgesetz wird nur in Verbindung mit einer Fortbildungsveranstaltung nach ChemVerbV anerkannt. Ebenfalls als sachkundig gelten die nach § 11 ChemVerbV beruflichen Qualifikationen (bspw. ApothekerIn, DrogeristIn, SchädlingsbekämpferIn).

Überprüfen der Voraussetzungen (§ 11 Absatz 2 Nummer 1)
Die abgebende Person muss sich vergewissern, dass der Erwerber zu der in der Zulassung genannten Verwenderkategorie gehört und das Produkt in bestimmungsgemäßer und sachgerechter Weise verwenden will. Entweder ist ihr die Person bekannt oder sie lässt sich dies – ggf. unter Vorlage von Unterlagen – bestätigen.

Abgabegespräch (§ 11 Absatz 2 Nummer 2)
Ein Abgabegespräch kann entfallen, wenn die Anwendung in Ausübung der beruflichen Tätigkeit des Erwerbers erfolgt. Alle übrigen Erwerber müssen im Abgabegespräch über Folgendes unterrichtet werden:

  • präventive Maßnahmen zur Bekämpfung von Schadorganismen sowie mögliche alternative Maßnahmen mit geringem Risiko
  • die bestimmungsgemäße und sachgerechte Anwendung des Biozidprodukts gemäß der Gebrauchsanweisung
  • die mit der Verwendung verbundenen Risiken und mögliche Risikominderungsmaßnahmen
  • notwendigen Vorsichtsmaßnahmen beim bestimmungsgemäßen Gebrauch
  • sachgerechte Lagerung und ordnungsgemäße Entsorgung

Weitere Bestimmungen
Für den Onlinehandel (§ 12) gelten die Bestimmungen entsprechend. Das Abgabegespräch ist in diesem Fall fernmündlich oder per Videoübertragung zu führen.

Der Verordnungstext kann im Bundesanzeiger heruntergeladen werden. Link.

Die Begründung kann in den Drucksachen des Bundesrates eingesehen werden: Link.

Quelle: DIHK

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