Die ChemBiozidDV wird die Biozid-Melde- und die Biozid-Zulassungsverordnung ablösen. Die Regelungen zur Meldung von Biozidprodukten mit Altwirkstoffen (Übergangsregelung nach § 28 ChemG) werden im neuen Abschnitt 2 der Verordnung aufgeführt. Sie treten am 1. Januar 2022 in Kraft.
Neu sind die Vorschriften über die Abgabe von Biozidprodukten in Abschnitt 3 der ChemBiozidDV. Sofort in Kraft tritt das allgemeine Abgabeverbot: Wurde in der Zulassung die Verwendung auf bestimmte Personen (bspw. Berufsgruppe oder Fachkundige) beschränkt, dürfen die Produkte auch nur noch an diesen Personenkreis abgegeben werden (§ 9). Wiederverkäufer werden davon ausgenommen.
Selbstbedienungsverbot (§ 10)
Ab dem 1. Januar 2025 tritt dann ein Selbstbedienungsverbot für viele Produkte in Kraft. Dabei wird zwischen zwei Arten der Beschränkung unterschieden:
- Auf in Absatz 1 genannte Produkte darf der Kunde keinen freien Zugriff auf das Produkt haben (z. B. durch abschließbare Schränke oder Vitrinen). Nach § 11 dürfen die Produkte zudem nur von Sachkundigen abgegeben werden, die die persönlichen Voraussetzungen des Erwerbers überprüfen und ein Abgabegespräch durchführen werden
- Die in Absatz 2 genannten Produkte dürfen dagegen in frei zugänglicher Form angeboten werden. Hier muss jedoch „durch organisatorische Maßnahmen“ sichergestellt werden, dass eine sachkundige Person vor Abschluss des Kaufvertrags (i. d. R. an der Kasse) die Voraussetzungen des Erwerbers überprüft und ein Abgabegespräch durchführt.
Ausnahmen: Ausgenommen werden Biozidprodukte, die im vereinfachten Zulassungsverfahren (bspw. mit natürlichen Wirkstoffen) zugelassenen wurden
Folgende Produkte sind betroffen:
Absatz 1 | Absatz 2 | |
Produkte |
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Vorschrift |
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Sachkunde (§ 13)
Als Sachkunde werden Bescheinigungen entsprechend § 11 Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbV) anerkannt, wenn die Sachkundeprüfungen zur Abgabe von Biozidprodukten berechtigt. Die Sachkunde nach § 9 Pflanzenschutzgesetz wird nur in Verbindung mit einer Fortbildungsveranstaltung nach ChemVerbV anerkannt. Ebenfalls als sachkundig gelten die nach § 11 ChemVerbV beruflichen Qualifikationen (bspw. ApothekerIn, DrogeristIn, SchädlingsbekämpferIn).
Überprüfen der Voraussetzungen (§ 11 Absatz 2 Nummer 1)
Die abgebende Person muss sich vergewissern, dass der Erwerber zu der in der Zulassung genannten Verwenderkategorie gehört und das Produkt in bestimmungsgemäßer und sachgerechter Weise verwenden will. Entweder ist ihr die Person bekannt oder sie lässt sich dies – ggf. unter Vorlage von Unterlagen – bestätigen.
Abgabegespräch (§ 11 Absatz 2 Nummer 2)
Ein Abgabegespräch kann entfallen, wenn die Anwendung in Ausübung der beruflichen Tätigkeit des Erwerbers erfolgt. Alle übrigen Erwerber müssen im Abgabegespräch über folgendes unterrichtet werden:
- präventive Maßnahmen zur Bekämpfung von Schadorganismen sowie mögliche alternative Maßnahmen mit geringem Risiko
- die bestimmungsgemäße und sachgerechte Anwendung des Biozidprodukts gemäß der Gebrauchsanweisung
- die mit der Verwendung verbundenen Risiken und mögliche Risikominderungsmaßnahmen
- notwendigen Vorsichtsmaßnahmen beim bestimmungsgemäßen Gebrauch
- sachgerechte Lagerung und ordnungsgemäße Entsorgung
Weitere Bestimmungen
Für den Onlinehandel (§ 12) gelten die Bestimmungen entsprechend. Das Abgabegespräch ist in diesem Fall fernmündlich oder per Videoübertragung zu führen.
Der Verordnungstext kann im Bundesanzeiger heruntergeladen werden. Link.
Die Begründung kann in den Drucksachen des Bundesrates eingesehen werden: Link.
Quelle: DIHK, Berlin