LAGA veröffentlicht Vollzugshinweise zur Gewerbeabfallverordnung (M 34)

Die Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) hat die „Mitteilung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) 34, Vollzugshinweise zur Gewerbeabfallverordnung, Anforderungen an Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen sowie bestimmten Bau- und Abbruchabfällen, an Betreiber von Vorbehandlungs- und Aufbereitungsanlagen“ (11. Februar 2019) am 9. April 2019 auf der LAGA-Homepage veröffentlicht.

Beim Abfallerzeuger erfolgen geringe Änderungen mit einer engen Auslegung. Mit erhöhten Vollzugsaktivitäten ist zu rechnen. Abfallerzeuger und -besitzer müssen für 2018 die Erfüllung der Getrennthaltung, -beförderung und des Recyclings dokumentieren und auf behördliches Verlangen vorlegen; bei der Getrenntsammlungspflicht bis zum 31.03.2019 inklusive eines Sachverständigennachweises.

Gegenüber der früheren LAGA-Anhörungsversion vom 20.06.2018 ergeben sich für die Regelungen der Abfallerzeuger kaum Änderungen. Leider wurde damit auch die teilweise restriktive Vollzugsinterpretation weitgehend übernommen.

Zur Verortung dieser LAGA-Mitteilung: Sie ist nicht rechtsverbindlich, sondern eine Orientierung für den Vollzug. Praktisch ist sie deshalb von hoher „Verbindlichkeit“. Insofern ist sie (indirekt) sehr wichtig für die betroffenen Unternehmen.

Quelle: DIHK

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