Anhand des Katalogs sollen Hersteller und Vertreiber die Einordnung ihrer Verpackungen vornehmen können. Der Katalog ist für die Zentrale Stelle als norminterpretierende Verwaltungsvorschrift bindend. Mit der Version 2020 sollen 29 neue Produkte sowie 21 Änderungen an Produktblättern vorgenommen werden. Maßgeblicher Adressatenkreis des Katalogs sind insbesondere Hersteller und Vertreiber von Verpackungen, Duale Systeme, Betreiber von Branchenlösungen sowie Prüfer von Vollständigkeitserklärungen und Systemprüfer.
Betroffene Unternehmen können sich bis zum 23. September 2020 am Verfahren beteiligen. Zur Konsultationsseite der ZSVR gelangen Sie hier.
Sollten sich Unternehmen an dem Konsultationsverfahren beteiligen, sollten sie der Zentralen Stelle gegenüber darstellen, ob die Verpackung in der Praxis an Verbraucher, vergleichbare Anfallstellen (Gaststätten, Krankenhäuser, Kinos) oder an rein gewerblichen Nutzern abgegeben werden. Dies kann beispielsweise anhand von Marktdaten, praktischen Erwägungen, Absatzzahlen, den üblichen Vertriebswegen oder praktischer Handhabbarkeit durch Endverbraucher erfolgen.
Grundlage für die Einordnung einer Verpackung als systembeteiligungspflichtig ist, dass diese „typischerweise“ beim privaten Endverbraucher anfällt. Es kommt also auf eine Gesamtmarktbetrachtung an, statt wie vor dem Inkrafttreten des Verpackungsgesetzes auf die tatsächliche Anfallstelle. Daher ist bereits vorab eine allgemeine Abschätzung vorzunehmen, ob die Verpackung als Abfall bei einem Endverbraucher anfallen könnte.
Quelle: DIHK, Berlin