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Klimaschutzgesetz und Klimapakt

Das Bundeskabinett hat am 12. Mai 2021 die Anhebung der deutschen Klimaschutzziele beschlossen. Das bisherige  Ziel einer Reduktion der Treibhausgasemissionen um 55 Prozent bis 2030 gegenüber 1990 wird auf 65 Prozent angehoben und die  zugehörigen Sektorziele angepasst. Für 2045 wird ein Minderungsziel von 88 Prozent bestimmt.  Bis zum Jahr 2045 soll Treibhausgasneutralität erreicht werden. Es folgt nun die Befassung durch den Bundestag.

Die Anpassung der deutschen Klimaschutzziele soll mit der vom Bundeskabinett verabschiedeten Novelle des Bundes-Klimaschutzgesetzes (KSG) gesetzlich verankert werden. Die wesentlichen Anpassungen sind:

  • Anpassung der nationalen Klimaschutzziele (§ 3 KSG): Das 2030-Ziel wird von minus 55 auf minus 65 Prozent erhöht. Bis zum Jahr 2040 soll die Reduktion der Treibhausgasemissionen 88 Prozent erreichen, bis 2045 Treibhausgasneutralität und anschließend negative Emissionen.
  • Entsprechend angepasst werden auch die sektorspezifischen Vorgaben für zulässige Jahresemissionsmengen für die Zeit von 2023 bis 2030 (Anlage 2 KSG).
  • Für den Verlauf des Reduktionspfades der einzelnen Jahre von 2031 bis 2040 werden Gesamtminderungsziele festgeschrieben (Anlage 3 KSG).
  • Überprüfung der zulässigen Jahresemissionsmengen im Einklang mit den im Rahmen des Green Deal folgenden Anpassungen auf europäischer Ebene (§ 4 KSG).
  • Neu eingeführt wird eine Regelung zum Beitrag natürlicher Ökosysteme (§ 3a). Der Beitrag soll jährlich 25 Mio. t CO2-Äquivalenten bis 2030, 35 Mio. t CO2-Äquivalenten bis 2040 und 40 Mio. t CO2-Äquivalenten bis 2045 betragen. Durch welche Maßnahmen diese Beiträge erzielt werden sollen ist bislang nicht klar.
  • Die Berücksichtigung des Klimaschutzes bei der Beschaffung auf Bundesebene wird gestärkt.

Begleitend hat das Bundeskabinett den Beschluss für einen Klimapakt gefasst. Darin wird darauf verwiesen, dass der zur Zielerreichung notwendige Transformationsprozess durch weitere Maßnahmen unterstützt werden muss. Zu den genannten Punkten gehören:

  • CO2-Bepreisung: Keine Festlegung auf eine Anhebung des bislang festgelegten Preispfades.
  • Ausbau Erneuerbare Energien: Beschleunigung, allerdings ohne Hinweise darauf, wie die Beschleunigung erreicht werden kann.
  • Investitionspakt für klimafreundliche Produktion mit der Industrie: Schwerpunkt auf Industrien mit hohen Prozessemissionen (Stahl, Zement, Chemie). Zudem Erarbeitung eines Konzeptes für Quoten klimafreundlicher Produkte.
  • Beschleunigung des Hochlaufs der Wasserstoffwirtschaft, insbesondere Offshore-Wasserstofferzeugung.
  • Gebäude: stärkere Einbindung von Erneuerbaren im Gebäudesektor, Anhebung der Neubaustandards, keine Förderung mehr für ausschließlich fossil betriebene Heizungen. Die Kosten der CO2-Bepreisung sollen zu 50 Prozent von den Vermietern getragen werden.
  • Zur Finanzierung eines Teils der Ausgaben für den Klimaschutz wird der Abbau klimaschädlicher Subventionen geprüft

Die Bundesregierung plant, in den kommenden Wochen ein Sofortprogramm 2022 vorzulegen.

Quelle: DIHK, Berlin

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