Förderprogramme für energetische Gebäudesanierung bei BAFA und KfW ausgebaut

Zum 1. Januar 2020 startete zum einen die steuerliche Förderung der energetischen Gebäudesanierung. Von Einzelmaßnahmen zur energetischen Modernisierung können ab sofort 20 Prozent der förderfähigen Investitionskosten über drei Jahre hinweg steuerlich geltend gemacht werden. Dieses Instrument gilt allerdings nur für selbstgenutztes Wohneigentum. Größte Veränderung beim Fördergegenstand ist, dass mit fossilen Brennstoffen betriebene Heizungsanlagen nicht mehr gefördert werden. Gasheizungen werden nur noch gefördert, wenn sie binnen zwei Jahren („renewable ready“) oder sofort (hybrid) mit erneuerbaren Energien kombiniert werden.

Gleichzeitig wurden zum anderen diese Änderungen zum Fördergegenstand auch auf die Programme von BAFA (Heizen mit erneuerbaren Energien) und KfW (Energieeffizient Bauen und Sanieren) übertragen sowie die Fördersätze erheblich erhöht. Beide Programme stehen auch Unternehmen aller Größen offen.

KfW-Programme
Inhaltliche Änderungen sind auch hier der Förderausschluss rein fossil betriebener Heizungen. Die Fördersätze werden sowohl in den Kreditprogrammen als auch in den Zuschussprogrammen erhöht. Besonders attraktiv ist jetzt der Tilgungszuschuss bei Krediten für Einzelmaßnahmen an Nichtwohngebäuden, der von 5 auf 20 Prozent ansteigt. Aber auch der Tilgungszuschuss für Sanierungen zum Effizienzhausstandard steigt um 10 Prozentpunkte. Damit wird die Attraktivität trotz des geringen Zinsvorteils für KfW-geförderte Kredite erheblich ansteigen.

Für Wohngebäude steigen die Förderquoten bei Einzelmaßnahmen in der Kredit- und Zuschussvariante auf 20 Prozent. Die Quote bei Sanierungen auf den Effizienzhausstandard steigt auf bis zu 40 Prozent (KfW 55 Standard). Das Zuschussprogramm gilt nur für Wohngebäude. Für gewerbliche Gebäude gibt es diese Zuschussförderung der KfW nicht, sondern lediglich für Heizungsanlagen in Gestalt des BAFA-Programms Heizen mit erneuerbaren Energien.

BAFA-Programm Heizen mit erneuerbaren Energien
Antragsberechtigt sind wie bisher auch Unternehmen jeglicher Größe. Generell muss die Antragstellung vor Maßnahmenbeginn (Vertragsabschluss) erfolgen. Mit dem veränderten Förderprogramm wird von festen Zuschüssen auf prozentuale Fördersätze umgestellt. Die Förderquoten steigen dabei erheblich an, insbesondere wenn eine Ölheizung gegen klimafreundlichere Brennstoffe ausgetauscht wird (bis zu 45 %). Auch reine Gasheizungen werden nicht mehr gefördert. Lediglich in Kombination mit erneuerbaren Energien oder wenn diese auf die Einbindungen regenerativer Energien vorbereitet werden, gibt es noch einen Zuschuss.

Quelle: DIHK

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