EuGH-Urteil konkretisiert Bestimmung der Luftqualität

Mit Urteil vom 26. Juni 2019 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Kriterien zur Feststellung von Stickstoffdioxidwerten (NO2) in der Luft verdeutlicht. Demnach können auch unmittelbar von Grenzwertüberschreitungen betroffene Einzelne gerichtlich überprüfen lassen, ob die Aufstellung der Probenahmestellen rechtmäßig erfolgte, und bei Nichteinhaltung entsprechende Maßnahmen gegenüber der zuständigen Behörde erwirken. Ebenso stellten die Richter fest, dass Messergebnisse nur einer Probenahmestelle ausreichen, um eine Grenzwertüberschreitung festzustellen und Maßnahmen zur Schadstoffminderung zu bewirken. Eine Mittelwertbildung aus dem Durchschnitt der Messergebnisse verschiedener Messstationen ist stattdessen unzulässig.

Die Frage der richtigen Messstellenpositionierung hatte der EuGH in seinem Urteil nur am Rande zu prüfen. Das für den DIHK erstellte Rechtsgutachten zur Frage der korrekten Messstellenpositionierung bleibt auch nach dem Urteil des EuGHs aktuell.

Demnach betont der EuGH, dass die Wahl der Standorte für Messungen auf fundierten wissenschaftlichen Daten beruhen muss. Die Standortwahl müsse so getroffen werden, dass “die Gefahr unbemerkter Überschreitungen von Grenzwerten minimiert“ werde. Grundsätzlich muss also auch an besonders hoch belasteten Straßenabschnitten gemessen werden. Im weiteren Ergebnis betont der EuGH jedoch ebenso einen verbleibenden – wenn auch eingeschränkten – Ermessensspielraum der Behörden. Als dessen Bezugspunkt bzw. der “am stärksten belasteten Orte“ weist der EuGH schließlich auf “Anhang III Abschnitt B Nr. 1 Buchst. a erster Gedankenstrich der Richtlinie“ und somit auch auf die Kriterien der zeitlichen Signifikanz und Repräsentativität im Hinblick auf die (wahrscheinliche) Exposition der Bevölkerung hin.

Quelle: DIHK

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