(KUEBLL-Liste siehe Anhang S. 80, Merkblatt siehe Anhang, beim BAFA gibt es ausführliche Informationen siehe Link oben).
Der Antrag muss bis zum 31.08.2022 gestellt sein.
Die Grundförderung beträgt max. 30 % der gestiegenen Kosten bis zu einer Höhe von 2 Mio. Euro. Mehr erhalten Firmen, die zudem einen Betriebsverlust nachweisen und noch einmal mehr erhalten besonders energieintensive Branchen auf der EU-Liste des Temporary Crisis Framework.
Achtung:
- Erdgas wird in den Fördermonaten Juli bis September (ursprünglich war Juni bis Sept. vorgesehen) nur bis zu 80 Prozent derjenigen Menge bezuschusst, die das Unternehmen im gleichen Vorjahreszeitraum verbraucht hat.
- Erste Abschlagszahlung i. H. v. 80 % ist innerhalb von wenigen Wochen nach Antragstellung – auch für erst zukünftig erwartete Kosten – möglich.
neu gegenüber dem bisherigen Entwurf ist
- im Unternehmensverbund können mehrere Unternehmen Anträge stellen, allerdings gilt die maximale Förderungssumme für den ganzen Unternehmensverbund,
- die Konzernmutter selbst muss kein negatives EBITDA für die höheren Förderungsstufen aufweisen.
Das Zuschussprogramm ergänzt die seit Ende April bzw. Anfang Mai laufenden KfW-Kredite, Bund-Länder-Bürgschaftsprogramme und seit dem 17. Juni 2022 Margining-Absicherungen. Es hat ein Volumen von 5 Mrd. Euro.
Anhänge
Energiekostendämpfungsprogramm BAFA_merkblatt.pdf
ekdp_richtlinie.pdf
KUEBLL CELEX 52022XC0218(03) DE TXT-1.pdf
Quelle: DIHK