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Eichämter großzügig bei Zählerwechsel

Ohne geeichte Zähler keine Abrechnung bei Strom, Wärme und Wasser sowie im Strombereich auch keine Abgrenzung Dritter auf dem Betriebsgelände. Nun haben die Eichämter gemeinsam erklärt, dass aufgrund der Corona-Krise in diesem Jahr anstehende Zählerwechsel bis zum 30.06.2021 verschoben werden können. Konkret werden Bußgelder und ordnungsrechtliche Maßnahmen bis dahin ausgesetzt.

Ebenso gibt es Erleichterungen beim sog. Stichprobenverfahren zur Verlängerung der Eichfrist für Messgeräte, deren Eichfrist in diesem Jahr enden würde. Das Verfahren kann nun unter bestimmten Umständen erst am 30.06.2021 abgeschlossen werden:

  • Fall 1: Die Verlängerung der Eichfrist wurde noch nicht beantragt. Hier ist zu beachten, dass der Antrag auf Verlängerung der Eichfrist in jedem Fall noch vor Ablauf der Eichfrist der Messgeräte gestellt werden muss.
  • Fall 2: Die Verlängerung der Eichfrist wurde beantragt, aber es wurden noch keine Messgeräte ausgebaut. In diesem Fall kann der Ausbau der Stichproben- und Ersatzmessgeräte verschoben werden.
  • Fall 3: Die Stichprobe wurde beantragt und ein Teil der Messgeräte wurde bereits ausgebaut (bzw. alle). Bereits ausgebaute Messgeräte sind innerhalb der vorgegebenen Fristen zu prüfen. Eine Prüfung eines Messgerätes nach Ablauf der Frist ist nicht zulässig. Um die Stichprobe zu komplettieren, kann jedoch der Ausbau und die Prüfung der restlichen oder zusätzlich erforderlichen Messgeräte zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Zunächst sind die bereits festgelegten Ersatzzähler zu berücksichtigen. Sofern notwendig, kann eine Nachziehung von
    Stichprobenzählern aus dem ursprünglichen Los erfolgen. Erforderliche Detailregelungen sind direkt mit der zuständigen Eichbehörde zu klären.

Die Verlautbarung der Eichämter finden Sie hier.

Quelle: DIHK

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