Diskussionen um die SCIP-Datenbank

Die EU-Abfallrahmenrichtlinie sieht unter Art. 9 die Einrichtung einer neuen Datenbank zu besonders besorgniserregenden Stoffen (SVHCs) in Erzeugnissen vor. Hersteller oder Lieferanten (“suppliers“) von SVHC-haltigen Erzeugnissen (“articles“) sind ab Januar 2021 zur Übermittlung von Informationen in die “SCIP“-Datenbank (“Substances of Concern in articles, as such or in complex objects (Products)“) verpflichtet. Hierzu zeichnet sich im Vorfeld allerdings bereits eine Verspätung der ECHA bei der vorherigen Einrichtung einer Vollversion der Datenbank noch in diesem Jahr ab.

Die erforderlichen Informationen betreffen die sichere Verwendung von Erzeugnissen und “komplexen Objekten” (Produkten) mit einem bestimmten SVHC-Anteil. Umfasst sind etwa Name, Konzentration und Lokalisierung der SVHC. Zum exakten Umfang der Meldepflicht (u. a. die Ausgestaltung verschiedener Datenfelder) und damit zum genauen Erfüllungsaufwand ist der DIHK u. a. mit dem Bundesumweltministerium in Kontakt. So setzt sich der DIHK hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der Datenbank für eine bestmögliche Handhabbarkeit insbesondere für KMUs ein. Die nationale Umsetzung muss bis zum 5. Juli 2020 erfolgen und wird nach aktueller Planung voraussichtlich in § 62a des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Niederschlag finden.

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Vor dem Hintergrund des Coronavirus hat der DIHK gegenüber der EU-Kommission ebenfalls eine grundsätzliche Verschiebung der verbindlichen Anwendungsfrist für Unternehmen (derzeit Januar 2021) angeregt.

Quelle: DIHK, Berlin

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