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Beihilferechtliche Auswirkungen der Teilfinanzierung der EEG-Umlage aus dem Bundeshaushalt

Im Zuge des Klimapakets wurde vereinbart, die EEG-Umlage durch Mittel aus dem Bundeshaushalt zu senken. Beihilferechtlich gesehen ist das keine triviale Angelegenheit, wenn man davon ausgeht, dass das aktuelle EEG entsprechend des Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom März 2019 keine Beihilfe darstellt. Die Stiftung Umweltenergierecht hat ausgearbeitet, welche Möglichkeiten der Gesetzgeber hat, um das EEG beihilfefrei zu halten.

Zur Senkung der EEG-Umlage sollen Mittel aus den Einnahmen des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) verwendet werden. Die Mittel stehen nach § 10 Absatz 4 Satz 1 BEHG dem Bund zu, so dass die Auszahlung dieser Gelder nach Auffassung der Stiftung Umweltenergierecht immer eine Beihilfe nach Art 107 Abs. 1 AEUV darstellen. Ob die Mittel direkt aus dem Bundeshaushalt oder über den Umweg des Energie- und Klimafonds fließen, spielt dabei keine Rolle. Ein Transfer von Bundesmitteln in die EEG-Umlage würde mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit den EEG-Ausgleichsmechanismus zu einer Beihilfe machen.

Um die Gesamtinfizierung des EEG zu vermeiden, stehen laut Stiftung folgende Optionen zur Verfügung:

  • Aufteilung in ein „EEG alt“ und ein „EEG neu“: Für neue Anlagen wird ein eigener Finanzierungsmechanismus geschaffen. Die Übertragungsnetzbetreiber erhalten einen Zuschuss aus dem Bundeshaushalt für das „EEG alt“. Das „EEG alt“ ist damit eine Beihilfe. Das „EEG neu“ wäre beihilfefrei, wenn es sich an die Entscheidung des EuGHs anlehnt. Neue europarechtliche Vorgaben müssten allerdings sowohl für das „EEG alt“ als auch für das „EEG neu“ umgesetzt werden, was den Aufwand erhöht. Eigenerzeugung und Besondere Ausgleichsregelung (BesAR) würden als Beihilfe eingestuft und somit genehmigungspflichtig.
  • Anlagen nach EEG 2014 und EEG 2017 aus der EEG-Umlage nehmen: Für die Finanzierung solcher Anlagen würde sich nichts ändern, da diese bereits von der EU genehmigt sind. Das übrige EEG bliebe beihilfefrei. Eigenerzeugung und BesAR würden nicht beihilfepflichtig.
  • Anlagen mit Inbetriebnahme vor dem EEG 2014: Würde die Finanzierungsgrundlage älterer EEG-Anlagen geändert, müsste die Kommission dies im Lichte der Beihilfeleitlinien von 2014 prüfen. Dies könnte zu Änderungen an den Fördermodalitäten der Anlagen führen.
  • Besondere Ausgleichsregelung und/oder Eigenerzeugung aus der EEG-Umlage nehmen: Es würde ein neuer Kompensationsmodus für die betroffenen Unternehmen geschaffen, da die Unternehmen zunächst die volle EEG-Umlage zu tragen hätten. Die BesAR wäre damit in jedem Fall eine Beihilfe. Gleiches würde für die Eigenerzeugung/Eigenversorgung gelten, wenn diese aus der EEG-Umlage herausgelöst und die Unternehmen separat kompensiert würden. In beiden Fällen wäre eine Notifizierung in Brüssel notwendig. Daher sollten Änderungsnotwendigkeiten geprüft werden, bevor BesAR und/oder Eigenerzeugung herausgelöst werden.

Keine der Möglichkeiten ist damit trivial. Am einfachsten würde die Herauslösung der EEG-Anlagen, die unter das EEG 2014 bzw. 2017 fallen, funktionieren. Allerdings würde die Umlage nicht im politisch gewünschten Maße ab 2021 sinken, da ein Großteil der Förderkosten vor dem Jahr 2014 aufgelaufen ist.

Das Papier der Stiftung Umweltenergierecht finden Sie hier.

Quelle: DIHK

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