Digitaler Tacho: Fehlende Ländereingabe gilt jetzt als schwerer Verstoß

Der Fahrer ist verpflichtet, im digitalen Fahrtenschreiber das Symbol des Landes einzugeben, in dem er seine tägliche Arbeitszeit beginnt und das Symbol des Landes, in dem er seine tägliche Arbeitszeit beendet (Artikel 34 Absatz 7 VO (EU) Nr. 165/2014).

Seit 2. Februar 2022 muss der Fahrer darüber hinaus auch das Symbol des Landes in den Fahrtenschreiber eingeben, in das er nach Überqueren einer Grenze einreist, und zwar auf dem nächstmöglichen Halteplatz nach der Grenze. Wird die Grenze eines Mitgliedstaats mit dem Fährschiff oder der Eisenbahn überquert, so gibt er das Symbol des Landes im Ankunftshafen oder -bahnhof ein.

Diese Verpflichtung, jeden Grenzübertritt in der EU aufzuzeichnen, soll eine wirksame Kontrolle der Entsendevorschriften ermöglichen. Die Nichtaufzeichnung wird sowohl für den Fahrer als auch für das Transportunternehmen mit einer Geldstrafe geahndet. Es handelt sich um einen sehr schweren Verstoß, der im ERRU-System (European Register of Transport Companies) erfasst wird.

Das manuelle Erfassen des Ländersymbols bleibt notwendig bis zur Einführung einer neuen Generation von Fahrtenschreibern (Intelligenter Tachograph 2.0), die per GPS-Technologie automatisch jeden Grenzübertritt aufzeichnen.

Dies wird jedoch schrittweise geschehen:
•Ab 21. August 2023 müssen alle neu zugelassenen Fahrzeuge mit dem intelligenten Fahrtenschreiber 2.0 ausgestattet sein.
•am 1. Januar 2025 Umrüstpflicht für VDO bis Rel. 3.0, Stoneridge bis Rev. 7.6.
•am 18. August 2025 Umrüstpflicht für VDO 4.0 und 4.0e sowie Stoneridge 8.0

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