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Zugang von E-Mails § 130 BGB: Absender einer Mail muss Zugang beweisen

Laut eines Urteils des Landesarbeitsgerichts Köln trifft den Versender einer E-Mail die volle Darlegungs- und Beweislast für deren Zugang, selbst wenn dieser keine Benachrichtigung erhält, dass die Zustellung nicht funktioniert hat, wenn es technische Probleme gibt oder die E-Mail-Adresse nicht stimmt.

Meint der Empfänger, die Mail nicht erhalten zu haben, obwohl es keine Probleme gibt, liegt es nun in der Hand des Versenders, das Gegenteil zu beweisen.

„Wie auch bei einfacher Post sei es technisch möglich, dass die Nachricht nicht ankommt. Dieses Risiko könne nicht dem Empfänger aufgebürdet werden.“, so das Gericht, das auf die Option der Lesebestätigung verweist.

LAG Köln, Urteil vom 11.01.2022 – 4 Sa 315/21

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