Das Landgericht Hamburg bestätigte zugunsten des Herstellers Eckes-Granini einen Unterlassungsanspruch gegen Edeka gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2, Abs. 5 MarkenG, bzw. §§ 8, 3, 4 Nr. 3a UWG.
Edeka, in dessen Märkten Granini-Säfte verkauft werden, hat 2021 eine ähnlich aussehende Flasche unter der Marke „albi“ auf den Markt gebracht.
Die Granini-Saftflaschen besitzen laut Gericht wettbewerbliche Eigenart, die geeignet sind, Verbraucher auf ihre betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen. Die Flaschen heben sich von anderen Produkten im Marktumfeld dergestalt ab, dass Konsument und Konsumentin diese stets Granini zuordnen. Diese wettbewerbliche Eigenart sei aufgrund langjähriger umfangreicher und durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemachter Benutzung „gesteigert“ und damit „leicht überdurchschnittlich“. Eine Nachahmung, die den Unterlassungsanspruch begründet, liegt dann vor, wenn ein nahezu identisch gleiches Produkt oder zumindest ein „nachgeahmtes“ vorliegt. Letzteres bejaht das Gericht für die Flaschen von Edeka und stuft dies auch als unlauter ein. Konsumenten könnten den Eindruck bekommen, dass diese Nachahmung vom Hersteller des Originals oder von einem mit ihm verbundenen Unternehmen stammt.
LG Hamburg (12. Zivilkammer), Urteil vom 13.01.2022 – 312 O 294/2