Im Streitfall wurde der Arbeitnehmerin die unberechtigte Abänderung von Einkaufspreisen in der EDV vorgeworfen, woraufhin der Arbeitgeber ihr einen Aufhebungsvertrag vorlegte, welcher die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Ende des Monats vorsah.
Laut Arbeitnehmerin, wurde ihr für den Fall der Nichtunterzeichnung mit außerordentlicher Kündigung sowie Erstattung einer Strafanzeige gedroht.
Nach Ansicht des BAG hat der Arbeitgeber nicht gegen das Gebot des fairen Verhandelns und gegen seine Pflichten aus §§ 311 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit 241 Abs. 2 BGB verstoßen. Es handelte sich nicht um eine widerrechtliche Drohung. Insbesondere durfte der Arbeitgeber, so das BAG, in diesem Fall die Erklärung einer außerordentlichen Kündigung und die Erstattung einer Strafanzeige ernsthaft in Erwägung ziehen. Auch die Entscheidungsfreiheit der Arbeitnehmerin sei unter diesen Umständen nicht verletzt.
BAG, Az. 6 AZR 333/21
Pressmitteilung des BAG: https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/aufhebungsvertrag-gebot-fairen-verhandelns/