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Unerwünschte Briefkastenwerbung darf auch nicht am Hauseingang abgelegt werden

Der Hinweis „Bitte keine Werbung einwerfen“ gibt erkennbar zu verstehen, dass der Einwurf von Werbeflyern in Hausbriefkästen nicht erwünscht ist. Das umfasst auch, wie im konkreten Fall geschehen, das Ablegen von Werbematerial auf der Briefkastenanlage oder vor dem Hauseingang, entschied das Amtsgericht München in einem inzwischen rechtskräftigen Urteil.

Hausbewohner sah sich durch Reklame belästigt

Der Münchner Kläger fand an der Briefkastenanlage zwei Werbeflyer des Umzugsunternehmens vor, die in eine Ritze zwischen einem Briefkasten und einem darunter liegenden Spalt der Briefkastenanlage geklemmt waren. Sämtliche Briefkästen der Anlage waren mit dem besagten Hinweis gekennzeichnet.

Nach Auffassung des Klägers habe die Beklagte die Werbeflyer in rücksichtsloser Art verteilen lassen. Die Bewohner des Hauses, die schon keine Werbung erhalten möchten, legten erst recht keinen Wert auf wild abgelegte oder befestigte Reklame. Hierdurch erhöhe sich der Lästigkeitsfaktor erheblich.

Beklagte verneint Einwurfsveranlassung

Die Beklagte meinte demgegenüber, sie habe die angeblich störende Art einer Verteilung von Werbematerial nicht veranlasst und auch nicht zu vertreten. Die von ihr beauftragten Verteiler seien angewiesen, Werbung nur in Briefkästen einzulegen, die keinen Hinweis enthielten, dass der Nutzer keine Werbung haben möchte.

Die Beklagte verweist außerdem darauf, dass die Briefkastenanlage der Wohnanlage für jeden Passanten zugänglich sei und daher auch unbekannte Dritte das Werbematerial dort abgelegt haben könnten.

Gericht bejaht Unterlassungsanspruch

Das Amtsgericht München gab der Klage vollumfänglich statt. Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Unterlassung aus §§ 823 Abs. 1, 863 BGB in Verbindung mit § 1004 BGB analog zu. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wurde ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro angedroht, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten.

Denn der Kläger wurde durch die Beklagte in seinem Besitz bzw. Mitbesitz rechtswidrig gestört, es bestehe Wiederholungsgefahr und die Beklagte sei Störerin. Weiter führte das Gericht aus, dass eine Besitzstörung grundsätzlich durch das Einwerfen von Werbeflyern anzunehmen sei, wenn wie hier erkennbar zu verstehen gegeben werde, dass der Einwurf von Werbung nicht erwünscht sei.

Dem Wohnungsbesitzer stehe dann das Recht aus § 862 BGB zu, sich gegen eine Beeinträchtigung seiner räumlich-gegenständlichen Sphäre durch das Aufdrängen von unerwünschtem Werbematerial zur Wehr zu setzen. Zwar wurde im vorliegenden Fall der Werbeflyer nicht in den dem Kläger zugewiesenen Briefkasten gesteckt; der Kläger wurde jedoch jedenfalls in seinem Mitbesitz an der Briefkastenanlage und am Eingangsbereich des Mehrfamilienhauses gestört, so das Gericht weiter.

Anscheinsbeweis spricht gegen Beklagte

Ferner stellte das Gericht fest, dass das beklagte Umzugsunternehmen mittelbare Störerin sei, da sie Flyer der gegenständlichen Art unstreitig auch im streitgegenständlichen Zeitraum in München habe verteilen lassen. Auch der Einwand der Beklagten, ihre Austräger hätten die Flyer im konkreten Fall nicht verteilt, ließ das Gericht nicht gelten.

Denn nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises könne davon ausgegangen werden, dass Handzettel eines Unternehmens auch von Werbeverteilern, die für das Unternehmen tätig sind, im Zuge von Werbeaktionen eingeworfen wurden. Hierbei handele es sich um einen typischen Geschehensablauf, so das Amtsgericht.

Die Beklagte sei zudem gehalten, die von ihr beauftragten Verteiler eindringlich auf die Notwendigkeit einer entsprechenden Organisation und Kontrolle der Werbeaktion hinzuweisen, sich über den Einsatz geeigneter Schutzvorkehrungen zu vergewissern, Beanstandungen nachzugehen, schließlich gegebenenfalls dem Anliegen durch Androhung wirtschaftlicher und rechtlicher Sanktionen einen stärkeren Nachdruck zu verleihen. Zu denken sei hier etwa an eine Vertragsstrafenvereinbarung.

Quelle: AG München, Urteil vom 18.03.2022 – 142 C 12408/21
Redaktion beck-aktuell, Verlag C.H.BECK, 7. März 2023 von Gitta Kharraz

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