Suche
Close this search box.
Suche
Close this search box.

Schadensersatz wegen diskriminierender Stellenanzeige in Ebay-Kleinanzeigen

Wer sich auf eine Stellenanzeige im Internetportal „Ebay-Kleinanzeigen“ über die dortige Chat-Funktion bewirbt, genießt den Status eines Bewerbers, entschied das LAG Schleswig-Holstein. Da der Kläger durch die Antwort der Arbeitgeberin im Chat aufgrund seines Geschlechts benachteiligt wurde, steht ihm eine Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG i.H.v. drei Bruttomonatsgehältern zu.

LAG Schleswig-Holstein v. 21.6.2022 – 2 Sa 21/22

Der Sachverhalt:

Der in NRW wohnende Kläger hatte sich auf die in Ebay-Kleinanzeigen veröffentliche Stellenanzeige des im Kreis Steinburg ansässigen Unternehmens beworben. In dessen Anzeige heißt es wörtlich:

„Sekretärin gesucht! Beschreibung:
Wir suchen eine Sekretärin ab sofort. Vollzeit/Teilzeit
Es wäre super, wenn sie Erfahrung mitbringen. …“

Der Kläger antwortete dem Unternehmen über die Chat-Funktion unter anderem mit folgenden Worten:

„Hallo, ich habe gerade auf Ebay Kleinanzeigen ihre Stellenausschreibung gefunden, womit Sie eine Sekretärin suchen. Ich suche derzeit eine neue Wohnung im Umkreis und habe Interesse an Ihrer Stelle. Ich habe Berufserfahrung im Büro und kenne mich mit Word und Excel und Gesetzen gut aus. Lieferscheine und Rechnungen kann ich auch schreiben und sonst typische Arbeiten einer Sekretärin, die sie fordern. Ich bewerbe mich hiermit auf ihrer Stelle. …“

Das Unternehmen antwortete schließlich mit folgenden Worten:

„…vielen Dank für Interesse in unserem Hause. Wir suchen eine Dame als Sekretärin. Wir wünschen Ihnen alles Gute. Vielen Dank. …“

Der Kläger machte ggü. dem Unternehmen eine Entschädigung i.H.v. drei Bruttomonatsgehältern geltend. Das ArbG räumte dem Kläger keinen Bewerberstatus ein und sprach ihm daher auch keine Entschädigung zu. Die Berufung des Klägers vor dem LAG hatte Erfolg. Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Die Gründe:

Der für die Geltendmachung von Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG erforderliche Bewerberstatus ist gegeben. Wer eine Stellenanzeige in Ebay-Kleinanzeigen veröffentlicht, muss damit rechnen, dass sich die Bewerber über die Ebay-Kleinanzeigen-Chatfunktion bewerben und nicht auf klassische Weise schriftlich unter Beifügung von Bewerbungsunterlagen. Ein inhaltliches Mindestmaß an Angaben zur Person des Bewerbers wird gesetzlich nicht gefordert. Die Person des Bewerbers muss identifizierbar sein.

Die Bewerbung des Klägers war nicht rechtsmissbräuchlich. An eine solche Annahme werden hohe Anforderungen gestellt: Es müssen im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, die ausnahmsweise den Schluss auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten rechtfertigen. Das von der Beklagten Vorgetragene reichte dafür nicht aus.

Im Hamburger Umland ist unter Beachtung der laufenden Stellenangebote für eine Sekretärin in Vollzeit ein monatliches Bruttogehalt i.H.v. 2.700 € zu zahlen, sodass die Klage i.H.v. 7.800 € (drei Gehälter á 2.600 €) nicht überzogen war.

Quelle abgerufen am 12.08.2022 um 11:01 Uhr: https://www.otto-schmidt.de/news/arbeits-und-sozialrecht/schadensersatz-wegen-diskriminierender-stellenanzeige-in-ebay-kleinanzeigen-2022-07-21.html

Weitere Themen

Innovation & Technologie

Website-Check-Sprechtage am 23.05.2024 und 13.06.2024

Der Auftritt im Internet spielt eine entscheidende Rolle in der Kommunikation eines Unternehmens. Die Website ist oft die erste Anlaufstelle für Kunden und ihr Eindruck prägt deren Meinung über das Unternehmen. Sie fungiert praktisch als digitale Visitenkarte und beeinflusst maßgeblich das Image und den Erfolg des Unternehmens. Daher ist das Design, die Benutzerfreundlichkeit, die zielgruppenspezifischen Inhalte, die mobile Zugänglichkeit sowie die Datenschutz- und Datensicherheitsstandards von entscheidender Bedeutung.

weiterlesen