Wann man krank wird, kann man sich leider nicht aussuchen. Direkt zu Anfang der Probezeit kann eine Krankheit Auswirkungen auf den Lohn haben. Das soll auch dem Schutz der Beschäftigten dienen. Warum?
In den ersten vier Wochen eines Arbeitsverhältnisses besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Darauf macht die Arbeitskammer des Saarlandes aufmerksam. Wer also direkt zu Beginn eines neuen Jobs etwa für eine Woche erkrankt, bekommt unter Umständen nicht den vollen Lohn für den Monat – sofern im Tarifvertrag nichts anderes geregelt ist.
Regelungen sollen Schutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern dienen
Wie die Arbeitskammer erklärt, soll diese Regelungen auch dem Schutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern dienen. Der Gedanke dahinter: Dem Arbeitgeber entstehen weniger Kosten. Somit hat er weniger Gründe, neue Beschäftigte in der Probezeit zu kündigen.
Krankengeld bei der Krankenkasse beantragen
Wer gesetzlich krankenversichert ist, könne für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit aber Krankengeld bei der Krankenkasse beantragen. Dazu müssen Beschäftigte den gelben Schein spätestens innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit bei der Krankenkasse einreichen.
Laut Arbeitskammer fällt das Krankengeld allerdings geringer aus. Es beträgt 70 Prozent vom regelmäßigen Bruttoarbeitsentgelt, höchstens 90 Prozent vom Nettoarbeitsentgelt.
Anspruch auf Entgeltfortzahlung erst nach vier Wochen Probezeit
Erkranken Beschäftigte nach vier Wochen Probezeit, steht ihnen eine Entgeltfortzahlung für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen zu. Daran schließt sich gegebenenfalls der Bezug von Krankengeld durch die gesetzliche Krankenversicherung an.
Quelle abgerufen am 12.08.2022 um 11:05 Uhr: https://www.anwaltsregister.de/Rechtsratgeber/Krank_zu_Beginn_der_Probezeit_Kein_Anspruch_auf_Lohnfortzahlung.d9642.html#:~:text=Anspruch%20auf%20Entgeltfortzahlung%20erst%20nach,Dauer%20von%20sechs%20Wochen%20zu.