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Dreiwöchige Affenpocken-Quarantäne trotz Impfung gerechtfertigt

Eine Per­son, die wäh­rend der in­fek­tiö­sen Phase ihres mit Af­fen­po­cken in­fi­zier­ten Mit­be­woh­ners in der ge­mein­sa­men Woh­nung ge­blie­ben ist, muss 21 Tage in häus­li­cher Qua­ran­tä­ne blei­ben. Der Eil­an­trag gegen die ent­spre­chen­de An­ord­nung des Ge­sund­heits­am­tes Düs­sel­dorf blieb vor dem Ver­wal­tungs­ge­richt Düs­sel­dorf er­folg­los. Die zwi­schen­zeit­lich er­folg­te Imp­fung än­de­re daran nichts, da der Impf­stoff in der EU noch nicht zu­ge­las­sen sei und zu sei­ner Wirk­sam­keit keine öf­fent­li­chen Daten vor­lä­gen.

RKI empfiehlt Quarantäne wegen hohen Übertragungsrisikos

Das Gericht hat sich in der Begründung seiner Entscheidung auf die Erkenntnisse und Vorgaben des Robert-Koch-Instituts (RKI) zu Affenpocken gestützt und ist dessen wissenschaftlicher Beurteilung gefolgt. Danach stuft das RKI Mitbewohnerinnen und Mitbewohner von Personen mit einer Affenpocken-Diagnose, die während der infektiösen Phase des Patienten mindestens eine Nacht in der Wohnung verbracht haben und deshalb möglicherweise infektiösem Material wie etwa Haushaltsgegenständen ausgesetzt waren, als Kontaktpersonen der Expositionskategorie 3 ein. Für diese Personen nimmt das RKI ein hohes Übertragungsrisiko an und empfiehlt eine häusliche Quarantäne von 21 Tagen.

Impfstoff in EU noch nicht zugelassen

Zwar habe sich der Antragsteller unmittelbar nach der bestätigten Diagnose seines Mitbewohners impfen lassen. Es sei aber nicht zu beanstanden, wenn die Stadt Düsseldorf die Quarantänezeit gleichwohl nicht verkürze. Der Impfstoff Imvanex/Jynneos sei in der EU derzeit noch nicht zur Anwendung gegen Affenpocken zugelassen. Zudem lägen bezüglich der Wirksamkeit dieses Impfstoffs gegen Affenpocken keine öffentlichen Daten vor. Die Schutzwirkung von Imvanex/Jynneos gegen Pocken- und Affenpocken-Infektionen und Erkrankungen sei nicht untersucht.

Dreiwöchige Absonderung zum Schutz der Allgemeinheit gerechtfertigt

Jedenfalls führe eine Abwägung der betroffenen Grundrechte und Rechtsgüter zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an dem Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung und der Sicherung des Gesundheitssystems die dreiwöchige Einschränkung der körperlichen Bewegungsfreiheit rechtfertige.

Quelle abgerufen am 12.08.2022 um 10:57 Uhr: zu VG Düsseldorf, Beschluss vom 10.08.2022 – 29 L 1677/22

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