Keine Ferrari-Werbung ohne Angaben der CO2-Emissionen

Wenn ein bestimmtes Fahrzeugmodell beworben wird, muss der Nutzer auch über dessen Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen informiert werden. Diese Informationspflicht gilt nach Ansicht des Bundesgerichtshof auch für Autos, die nicht von dem werbenden Unternehmen vertrieben werden – um sicherzustellen, dass der Verbraucher seine Kaufentscheidung in Kenntnis der Verbrauchs- und Emissionsdaten trifft, werde der Werbende in die Pflicht genommen.

Ferrari-Foto auf Facebook

Eine Autohändlerin stellte 2015 ein Foto von einem gerade verkauften Auto auf Facebook. Laut Untertitel war es ein Ferrari 458 Speciale mit 605 PS, der in drei Sekunden auf 100 km/h beschleunigt. Mehr Angaben zu dem Auto enthielt der Beitrag nicht. Bereits drei Jahre zuvor hatte die Händlerin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gegenüber der Deutschen Umwelthilfe (DUH) abgegeben, mit der sie sich verpflichtete, keine Fahrzeuge ohne die Angabe von Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen zu bewerben. Die DUH verlangte eine Vertragsstrafe in Höhe von 7.500 Euro. Das Landgericht Flensburg verurteilte die Autoverkäuferin zur Zahlung von 4.000 Euro. Das Oberlandesgericht Schleswig und der BGH bestätigten diese Entscheidung.

Facebook-Eintrag ist Werbung

Das Foto sei in elektronischer Form verbreitetes Werbematerial im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Pkw-EnVKV (Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung). Ihm kommt laut BGH ein Werbeeffekt zu, weil der angesprochene Verbraucher sieht, dass es dieses angepriesene Auto zu kaufen gibt. Der Facebook-Beitrag bezeichne Fabrikmarke, Typ, Variante und Version des Fahrzeugs, es werde also – im Gegensatz zu reiner Imagewerbung – ein bestimmtes Modell eines Autos beworben. Dabei kommt es dem BGH zufolge nicht darauf an, ob das abgebildete Beispielsobjekt ein Gebrauchtwagen oder ein Neuwagen ist, denn die Werbung ziele nicht auf das tatsächlich fotografierte Auto ab, sondern wolle zum Kauf anderer Fahrzeuge desselben Modells anreizen.

Verpflichtung trifft alle Werbenden 

Die Autohändlerin kann sich laut BGH auch nicht darauf berufen, dass sie gar keine Ferraris verkaufe – die Informationspflicht treffe alle werbenden Hersteller oder Händler gleichermaßen. Anderenfalls könne die Verordnung umgangen werden. Zweck der der Verordnung zugrunde liegenden Richtlinie 1999/94/EG über die Bereitstellung von Verbraucherinformation über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Pkw sei, dass die Verbraucher diese Informationen ebenfalls in ihre Kaufentscheidung einstellen können. 
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Quelle: Redaktion beck-aktuell, Verlag C.H.BECK, 26. Mai 2021. (BGH, Urteil vom 01.04.2021 – I ZR 115/20)

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