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Immobilienmakler muss vor möglichen Risiken bei Grundstücksgeschäft warnen

Ein Immobilienmakler hat die Pflicht, seinen Auftraggeber vor möglichen Risiken beim Grundstücksgeschäft zu warnen. Habe er Zweifel an der Zahlungsfähigkeit eines Interessenten, müsse er dem Verkäufer sogar vom Verkauf abraten, stellt das Landgericht Frankenthal klar. Komme der Kaufvertrag deswegen nicht zustande und entstünden dem Interessenten daraufhin finanzielle Schäden, hafte der Makler hierfür nicht.

Haus an anderen Interessenten veräußert

Ein Makler war von einem Grundstückseigentümer mit dem Verkauf einer Immobilie im Landkreis Bad Dürkheim beauftragt worden. Eine Frau aus Neustadt an der Weinstraße meldete sich, besichtigte das Anwesen und führte mit dem Eigentümer Verkaufsgespräche. Ein Kaufvertrag kam dann aber nicht zustande und das Haus wurde schließlich an einen anderen Interessenten veräußert.

Hohe Kosten für Umzugsvorbereitungen geltend gemacht

Die Frau aus Neustadt meint, der Makler habe den Abschluss des Vertrages mit ihr zu Unrecht vereitelt. Er habe nicht das Recht gehabt, dem Verkäufer von dem Geschäft abzuraten. Sie verlangt deshalb Ersatz der Aufwendungen, die ihr im Vertrauen auf den Kauf entstanden seien. Schließlich sei sie sich bereits per Handschlag mit dem Verkäufer einig gewesen. Der Makler habe ihr auch mitgeteilt, dass sie schon mit den Vorbereitungen für den Umzug beginnen könne. Sie habe deshalb ihr eigenes Anwesen, in dem sie bisher gewohnt habe, bereits ausgeräumt und später wieder einräumen müssen, wofür Kosten in Höhe von Höhe von knapp 30.000 Euro entstanden seien. Ihre Umzugshelfer hätten hierfür insgesamt über 2.100 Stunden benötigt.

Makler hatte über Zweifel an Bonität aufzuklären

Die Klage hatte keinen Erfolg. Es sei die Pflicht eines Maklers, über die Bonität eines möglichen Vertragspartners aufzuklären und auf entsprechende Zweifel hinzuweisen, so das LG Frankenthal. Im konkreten Fall habe kurz vor dem geplanten Termin beim Notar noch keine Finanzierungsbestätigung vorgelegen und die Finanzierung der Kaufnebenkosten sei von einer Bank abgelehnt worden.

Schaden selbst zu verantworten

Zudem sei der Schaden aufgrund eigenen Verhaltens der Frau entstanden, weil sie zu früh mit den Vorbereitungen für den Umzug begonnen habe, so das LG. Der Kauf einer Immobilie könne aus einer Vielzahl von Gründen bis zum Notartermin immer noch scheitern. Letztlich erachtete das LG auch die geltend gemachte Zahl der Arbeitsstunden für überhöht und nicht nachvollziehbar. Etwaige Kosten für das Aus- und Einräumen des Hauses müsse die Frau damit selber tragen.

Berufung noch möglich

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, es kann Berufung zum Pfälzischen Oberlandesgericht in Zweibrücken eingelegt werden.

Quelle: Redaktion beck-aktuell, Verlag C.H.BECK, 26. Mai 2021. (LG Frankenthal, Urteil vom 07.05.2021 – 1 O 40/20)

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