Hintergrundmusik bei Pizzalieferservice verletzt keine Urheberrechte

Ein Pizza-Lieferdienst muss keinen urheberrechtlichen Schadensersatz wegen Abspielens von Musik im Verkaufsraum zahlen. Das Amtsgericht Frankfurt am Main argumentierte, es liege keine öffentliche Wiedergabe im Rechtssinne vor und die Pizzeria-Kunden bekämen die Hintergrundmusik nur zufällig mit.

Urheberklage gegen Pizza-Lieferdienst wegen Musik im Verkaufsraum

Die Klägerin nahm den Beklagten anlässlich einer – vermeintlich – öffentlichen Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Musikwerke auf Schadensersatz in Anspruch. Vorausgegangen waren drei Besuche eines Außendienstmitarbeiters der Klägerin in der vom Beklagten betriebenen Pizzeria. Dabei sei jeweils ein Fernseher mit angestelltem Ton gelaufen.

AG weist Schadensersatzbegehren mangels „öffentlicher Wiedergabe“ ab

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Es habe keine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Urheberrechtsgesetzes stattgefunden. Eine solche setze voraus, dass viele Personen beschallt würden und es sich nicht bloß um einen abgegrenzten Kreis von untereinander persönlich verbundenen Personen handele.

Vorliegend betreibe der Beklagte in erster Linie einen Lieferdienst, bei dem die Kunden telefonisch orderten und das Geschäft überwiegend nicht betreten würden. Die Anzahl der Selbstabholer beschränke sich auf circa 10 Personen pro Tag. Darüber hinaus im Geschäft anwesende Mitarbeiter und Familienangehörige des Beklagten stellten keine Öffentlichkeit dar.

Pizzeria-Kunden bekommen Hintergrundmusik nur zufällig mit

Außerdem setze eine öffentliche Wiedergabe voraus, dass sich der Nutzer gezielt an das Publikum wende. Das Publikum müsse außerdem für die Wiedergabe bereit sein und nicht bloß zufällig erreicht werden. Dies sei hier nicht der Fall. Die Selbstabholer würden – vergleichbar den Wartenden in einer Zahnarztpraxis – ohne ihr Wollen und ohne Rücksicht auf ihre Aufnahmebereitschaft zwangsläufig von der Hintergrundmusik erreicht, während sie auf ihre Pizza warteten.

Quelle: AG Frankfurt a. M., Urteil vom 09.12.2022 – 32 C 1565/22 (90)
Redaktion beck-aktuell, Verlag C.H.BECK, 31. Januar 2023

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