Symbolbild: Der Hersteller des Produkts "Focus-Kapseln" darf nicht mehr damit werben, dass sie zu besserer Konzentrations- und Leistungsfähigkeit führen

Focus-Kapseln: Wissenschaftlich nicht belegte Werbeaussagen rechtswidrig

Der Hersteller des Produkts „Focus-Kapseln“ darf nicht mehr damit werben, dass sie zu besserer Konzentrations- und Leistungsfähigkeit führen. Laut LG Berlin verstoßen diese nicht nachgewiesenen gesundheitsbezogenen Behauptungen gegen die Health-Claims-Verordnung.

Das Unternehmen Whitewall GmbH hatte im Internet für sein Produkt „Focus-Kapseln“, ein Nahrungsergänzungsmittel, das unter anderem die Vitamine B5 und B12 enthält, geworben. Neben der mehrfach abgebildeten Produktverpackung waren eine Reihe von Werbeaussagen über die vermeintlichen Vorteile der Kapseln platziert, die dem Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht gefielen und gegen die er klagte.

Beanstandet wurden folgende Werbeaussagen: „Ob im Office, bei deinem Herzensprojekt oder einem entscheidenden Moment im Familienalltag: überall ist Focus gefragt. Doch manchmal fällt es schwer sich zu konzentrieren. Deshalb haben wir FOCUS KAPSELN entwickelt.“ Dank ihrer „innovativen Power-Formel“ könne man jederzeit zur Höchstform auflaufen. An anderer Stelle wurde laut vzbv suggeriert, dass durch den Zusatz der Vitamine B5 und B12 die geistige Leistung aufrechterhalten wird.

Gesundheitsbezogene Angaben müssen wissenschaftlich belegt sein

Das Landgericht Berlin (Urteil vom 13.07.2023 – 52 O 408/22) hat entschieden, dass die beanstandete Werbung gegen die Health-Claims-Verordnung der Europäischen Union verstößt, die vorschreibt, dass Unternehmen nur mit gesundheitsbezogenen Aussagen werben dürfen, die von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit geprüft und zugelassen sind. Selbst Verweise auf allgemeine Vorteile eines Lebensmittels oder Nährstoffs für das gesundheitliche Wohlbefinden sind nur erlaubt, wenn ihnen eine zugelassene Aussage beigefügt wird, die diese Behauptung untermauert.

Das Gericht habe klar gestellt, so der vzbv, dass die strittigen Formulierungen die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllen. Denn die Produktbezeichnung vermittle bei Verbrauchern aufgrund der Gestaltung der Internetseite bereits den Eindruck, dass es sich um Kapseln handele, die zu einem verstärkten Fokus im Sinne einer gesteigerten Konzentration führen. Für diese Behauptung gebe es keine Zulassung. Das gleiche gelte für die Werbung mit den Vitaminen B5 und B12, denen eine positive Wirkung auf die Konzentration zugeschrieben werde. Der Hersteller hat Berufung beim Kammergericht eingelegt.

zu LG Berlin, Urteil vom 13.07.2023 – 52 O 408/22
Quelle: Redaktion beck-aktuell, Verlag C.H.BECK, 5. Dezember 2023 von gk

(Symbolbild)

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