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Online-Händler müssen neue Diskriminierungsverbote durch die „Geoblocking-Verordnung“ beachten

Der nächste Kunde ist nur ein paar Klicks entfernt und kommt vielleicht aus Dänemark, Spanien oder Österreich. Mit dem Inkrafttreten der so genannten „Geoblocking-Verordnung“ stärkt die EU Verbraucherrechte – und sorgt insbesondere bei kleineren Online-Händlern für zahlreiche Fragen: „Bin ich nun verpflichtet, in jeden EU-Mietgliedstaat zu liefern?“, „Darf ich für eine Lieferung in einen anderen Mitgliedsstaat höhere Versandkosten verlangen als für eine inländische Lieferung?“ oder „Darf ich weiterhin verschiedene Länderhomepages mit unterschiedlichen Preisen unterhalten?“, sind nur einige Beispiele aus der IHK-Beratungspraxis.

Grundlage der Verordnung (VO (EU) 2018/302 vom 28.2.2018) ist die Verpflichtung zur Gleichbehandlung von Kunden aus unterschiedlichen EU-Mitgliedstaaten, sofern sich diese in derselben Situation befinden. Hintergrund ist die Verwirklichung des digitalen Binnenmarktes.

Dazu bestimmt die „Geoblocking-Verordnung“ Ungleichbehandlungen wegen bestimmter Merkmale, insbesondere wegen der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden, in bestimmten Situationen als unzulässig, wenn dafür nicht ausnahmsweise eine Rechtfertigung existiert. Eine solche Rechtfertigung kann beispielsweise darin liegen, dass eine Ungleichbehandlung notwendig ist, um unionsrechtliche oder unionsrechtskonforme gesetzliche Vorgaben zu erfüllen.

Verboten ist nach Artikel 3 der Verordnung zunächst das eigentliche „Geoblocking“. Dabei wird beispielsweise durch technische Vorrichtungen der Zugriff auf eine Website oder eine App von einem bestimmten Standort unterbunden. Umfasst sind jedoch nicht nur die Fälle des Blockierens, sondern insbesondere auch die Weiterleitung auf eine landesspezifische Version ohne ausdrückliche Zustimmung des potenziellen Kunden und ohne Möglichkeit desselben, auf die ursprünglich gewünschte Version der Website leicht wieder zugreifen zu können.

Händler sollten ihre eigene Online-Präsenz noch einmal kritisch auf solche etwaigen Barrieren überprüfen.

Des Weiteren verbieten Artikel 4 und 5 der Verordnung die Verwendung unterschiedlicher allgemeiner Geschäftsbedingungen für den Zugang zu Waren oder Dienstleistungen und Diskriminierungen im Zusammenhang mit Zahlungsvorgängen. Das bedeutet jedoch nicht, dass beispielsweise durch ein Vorschreiben bestimmter Liefergebiete, bestimmter Währungen oder bestimmter Zahlungsmittel in die unternehmerische Freiheit eingegriffen wird. Vielmehr soll einem potenziellen Kunden das gesamte bereits vorhandene Angebot – inklusive der Rahmenbedingungen – unabhängig von Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder Ort der Niederlassung offenstehen, im speziellen Fall der Zahlungsmodalitäten auch unabhängig vom Standort des Zahlungskontos, dem Ort der Niederlassung des Zahlungsdienstleisters und dem Ausstellungsort des Zahlungsinstruments innerhalb der Union. So soll beispielsweise ein Kunde mit französischer Staatsangehörigkeit in einem Online-Shop eines deutschen Händlers bestellen und sich die Ware an einen Ort innerhalb des akzeptierten Liefergebietes liefern lassen können.

Auch bleibt es weiterhin möglich, unterschiedliche Länderhomepages zu betreiben und diese dürfen sich auch noch immer hinsichtlich der Nettoverkaufspreise unterscheiden. Wichtig ist lediglich, dass es in der Hand des Kunden liegt, auf welche Version der Website er zugreift und welches Angebot er damit letztlich in Anspruch nimmt. Eine Preisregulierung erfolgt damit nicht.

Auch müssen Anbieter nicht befürchten, dass durch die EU-weite Ausweitung der potenziellen Kunden auch eine entsprechende Ausweitung der gesetzlichen Vorgaben eintritt. Den Anbieter treffen außervertragliche gesetzlichen Anforderungen des Mitgliedsstaates des jeweiligen Kunden vielmehr ausdrücklich nicht.

Mehr Tipps im Netz: https://ec.europa.eu/digital-single-market/en/news/geo-blocking-regulation-questions-and-answers.

Autorin: Anna Hönisch, IHK

Rubriklistenbild: nudoo/stock.adobe.com

 

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