Auch beim Werbeprospekt an Widerrufsrecht und Infopflichten denken

Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 23. Januar 2019 (Az.: C-430/17) muss auch beim Versand eines Werbeprospekts mit beigefügter Bestellkarte sowohl auf das Bestehen des Widerrufsrechts hingewiesen, als auch vor dem Abschluss des Vertrags die Information über die Bedingungen, Fristen und Verfahren für die Ausübung dieses Rechts zur Verfügung gestellt werden.

Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale gegen einen Versender. Der hatte seinen Prospekten, die beispielsweise als Beilage in einer Zeitschrift verteilt wurden, eine Bestellpostkarte beigefügt. Auf dieser hatte er zwar auf das Bestehen des Widerrufsrechts hingewiesen, jedoch keine weiteren Informationen bereitgestellt.

Der EuGH entschied nun, dass die Informationspflichten auch bei einer Bestellkarte erfüllt werden müssen. Das diene dem Verbraucherschutz. Allerdings müsse die Form der Information unter Beachtung des jeweiligen Werbematerials erfolgen. Dies betreffe zum Beispiel die Schriftgröße oder, wenn nur begrenzter Raum zur Verfügung stehe, alternative Informationswege. Es bestehe also keine Pflicht, das Muster-Widerrufsformular zu verwenden. Auch eine zeitgleiche Information sei nicht vorgeschrieben, allerdings müssten die Informationen vor Vertragsschluss erbracht werden.

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