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E-Mobilität: Recht für Mieter und Wohneigentümer auf Ladepunkt in Kraft

Damit haben Wohnungseigentümer jetzt nach § 20 WEG das Recht, auch bauliche Veränderungen vorzunehmen, um an ihrem Stellplatz eine Ladesäule zu errichten. Die Kosten tragen sie selbst (§ 21). Zudem erhalten Mieter nach § 554 (1) BGB jetzt die Berechtigung bauliche Veränderungen zu verlangen, damit das Laden seines Elektrofahrzeugs ermöglicht wird. Die Veränderung muss dem Vermieter jedoch zumutbar sein.

Den Gesetzestext finden Sie im Anhang.  Ein weiteres Rundschreiben zu anderen Neuerungen durch das WEMoG finden Sie hier.

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