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NRW-spezifische Verlängerung der Fahrerlaubnisklassen C und D sowie Schlüsselzahl 95

Aufgrund der aktuellen Situation dürften derzeit viele Inhaber der Fahrerlaubnisklassen C1/C1E, C/CE, D1/D1E und D/DE nicht in der Lage sein, geforderte Nachweise, die für eine Verlängerung ihrer Fahrerlaubnis bzw. zur Eintragung der Schlüsselzahl 95 benötigt werden, zu erhalten.

 
Nach Auskunft des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur ist nicht absehbar, wann eine Überarbeitung der Verordnung (EU) 2020/698 erfolgt, von der nur diejenigen Kraftfahrer profitieren konnten, deren Fristen bis zum 31. August 2020 abgelaufen waren. Bis zu einer Regelung durch die Europäische Union soll daher nach einem Erlass des Verkehrsministeriums NRW wie folgt verfahren werden:
 
1. Geltungsdauer der Fahrerlaubnisklassen
Die Geltungsdauer der Fahrerlaubnisklassen C1/C1E, C/CE, D1/D1E und D/DE kann bis zum 30.06.2021 verlängert werden, auch wenn die von § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 3 FeV geforderten Nachweise nicht erbracht werden. § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 FeV bleibt davon unberührt. Eine Verlängerung ohne Eignungsnachweis kommt allerdings dann nicht in Betracht, wenn der Fahrerlaubnisbehörde konkrete Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Eignung des Antragstellers begründen.
 
2. Eintragung der Schlüsselzahl 95 in den Führerschein
Der Führerschein kann zunächst ohne Vorlage der Weiterbildungsbescheinigung mit Eintragung der Schlüsselzahl 95 angefertigt werden. Die Gültigkeit der Schlüsselzahl ist ebenfalls auf den 30.06.2021 zu verlängern. Die Weiterbildungsbescheinigung muss spätestens zu diesem Zeitpunkt vorgelegt werden.

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