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Produkthaftung

Die neue EU-Produkthaftungsrichtlinie: Eine Orientierung

Das Europäische Parlament hat die neue EU-Produkthaftungsrichtlinie verabschiedet, die Zustimmung des EU-Rates ist nur noch eine Formalität. Die neue Richtlinie dürfte also in Kürze in Kraft treten und damit das Produkthaftungsrecht in Europa erheblich verschärfen.

Die zunehmende Digitalisierung der Wirtschaft und Gesellschaft bringt eine Vielzahl neuer Technologien mit sich, die das Produkthaftungsrecht vor neue Herausforderungen stellen. Das gilt insbesondere für smarte Produkte und Systeme mit künstlicher Intelligenz (KI), bei denen das bestehende Rechtssystem aufgrund der Komplexität, Vernetzung und Datennutzung an Grenzen gestoßen ist. Die Reform zielt darauf ab, diese Produkte in das europäische Produkthaftungsrecht zu integrieren und bestehende Rechtsbegriffe anzupassen oder zu erweitern.

In unserer kostenlosen Online-Veranstaltung am 3. Juli 2024 von 10:00 bis 11:00 Uhr möchten wir Ihnen gemeinsam mit Herrn Dr. Daniel Wittig,  Fachanwalt für Informationstechnologierecht und Partner bei BRANDI Rechtsanwälte einen Überblick über die Neuerungen geben.

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Weitere Themen

Umwelt & Energie

Einladung zur Informationsveranstaltung: Einwegkunstofffonds – Welche Hersteller und Produkte sind betroffen – Zielgruppe: Hersteller (04.12.2024)

In der Infoveranstaltung möchte das Umweltbundesamt(UBA) zum Herstellerbegriff sowie zu den betroffenen Einwegkunststoffprodukten und Produktarten informieren und einen Einblick in DIVID geben.
Gemäß den Vorgaben des Einwegkunststofffondsgesetzes (EWKFondsG) sollen die Hersteller von bestimmten Einwegkunststoffprodukten – wie To-go-Verpackungen, Getränkebechern, Feuchttüchern und anderen Produkten – die Kosten für die Entsorgung dieser Abfälle im öffentlichen Raum übernehmen. Zu diesem Zweck sollen Hersteller Zahlungen an den Einwegkunststofffonds leisten, welche anschließend genutzt werden, um Anspruchsberechtigten Mittel als Kostenerstattung für deren erbrachte Leistungen zukommen zu lassen.

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Aus- und Weiterbildung

Achtung Offenlegung: Stichtag 31.12.2024!

Für nicht kapitalmarktorientierte Unternehmen, die zur Offenlegung ihrer Jahres-/Konzernabschlüsse nach §§ 325ff. HGB verpflichtet sind, läuft die Frist zur Einreichung der Jahres-/Konzernabschlüsse bzw. zu deren Hinterlegung für das (reguläre) Geschäftsjahr 2023 mit Abschlussstichtag 31.12.2023 in Kürze ab.

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