Auf die Bearbeitung bereits vorliegender bzw. noch rechtzeitig eingereichter Anträge sowie auf Auszahlungen bewilligter Vorhaben hat die Maßnahme keine Auswirkungen.
Vom befristeten Antragsstopp ausgenommen sind Anträge mit internationalen Partnern im Rahmen von bilateralen und multilateralen Ausschreibungen mit anderen Ländern (mit längeren Bearbeitungszeiten ist zu rechnen) sowie Anträge für Leistungen zur Markteinführung. Die Anwendung der Fristenregelung in Nr. 6.1.2 b) der ZIM-Richtlinie für die Beantragung der zweiten Förderphase bei Innovationsnetzwerken wird für die Dauer der Maßnahme befristet ausgesetzt.
Anträge, die nach dem 07. Oktober 2021, 20:00 Uhr, eingehen, werden nicht angenommen und bewertet. Die betroffenen Antragsteller werden entsprechend informiert.
Über die Wiederaufnahme der Antragsannahme wird in Abhängigkeit von den zur Verfügung stehenden Mitteln für 2022 und Folgejahre, die im Bundeshaushalt 2022 festgelegt werden, zu entscheiden sein.
Quelle: www.zim.de