Auch der Handelsverband Deutschland (HDE) warnt seine Mitglieder. Es wird erwartet, dass die Markeninhaberin den Rechtsweg ausschöpft, der nach der noch ausstehenden Beschwerdeentscheidung des Bundespatentgerichts weiter bis zum BGH gehen kann. Dennoch bestehen gute Chancen sich gegen die Abmahnung mit der Argumentation der mangelnden Unterscheidungskraft zu wehren. Das Risiko der Abmahnung sollte aber sowohl Online- als auch stationären Händlern bewusst sein. Händler, die in der Vergangenheit bereits Unterlassungserklärungen abgegeben haben, müssen sogar mit der Geltendmachung von Vertragsstrafen rechnen. Unternehmen, die Abmahnungen und juristische Auseinandersetzungen vermeiden wollen, sollten auf die Nutzung der Wortmarke „Black Friday“ daher verzichten, soweit sie keine (entgeltliche) Lizenz für die Nutzung erwerben wollen.

Über die im Streit befindliche Wortmarke hinaus, scheinen im Markenregister des DPMA ansonsten nur Wort-Bild-Marken mit dem Begriff „Black Friday“ zu existieren, aus denen kaum erfolgreich gegen Verwender der reinen Wortmarke vorgegangen werden könnte.