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Sturz auf der Treppe ins Homeoffice kein Arbeitsunfall       

Stürzt ein Außendienstmitarbeiter in seinem Haus auf dem Weg von den Wohnräumen in seine Büroräume eine Wendeltreppe hinunter, liegt kein Arbeitsunfall vor. Der zurückgelegte Weg sei weder als Weg nach dem Ort der Tätigkeit wegeunfallversichert noch als versicherter Betriebsweg anzusehen, entschied das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in Essen mit Urteil vom 09.11.2020 (Az.: L 17 U 487/19)

Der Kläger – ein angestellter Gebietsverkaufsleiter im Außendienst – arbeitet regelmäßig auch im Homeoffice. Im September 2018 stürzte der Kläger auf dem Weg von den Wohnräumen in seine Büroräume eine Wendeltreppe hinunter und erlitt einen Brustwirbeltrümmerbruch. Die beklagte Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik lehnte die Gewährung von Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab. Es liege kein Arbeitsunfall vor. Der Sturz habe sich im häuslichen Wirkungskreis und nicht auf einem versicherten Weg ereignet. Dagegen klagte der Kläger erfolgreich vor dem Sozialgericht.

Das Landessozialgericht hat nunmehr der Berufung der Beklagten stattgegeben. Die Voraussetzungen eines Arbeitsunfalles seien nicht gegeben. Der vom Kläger zurückgelegte Weg sei weder als Weg nach dem Ort der Tätigkeit gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII wegeunfallversichert noch als versicherter Betriebsweg anzusehen. Bei der Wegeunfallversicherung beginne der Versicherungsschutz erst mit dem Durchschreiten der Haustür des Gebäudes. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts könne ein im Homeoffice Beschäftigter niemals innerhalb des Hauses beziehungsweise innerhalb der Wohnung auf dem Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit wegeunfallversichert sein.

Die Annahme eines Betriebsweges scheide ebenfalls aus, da sich der Kläger zum Zeitpunkt des Treppensturzes auf dem Weg in sein Arbeitszimmer zur erstmaligen Aufnahme seiner versicherten Tätigkeit am Unfalltag befunden habe. Es handele sich bei Betriebswegen um Strecken, die in Ausübung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt würden. Vor- und Nachbereitungshandlungen der versicherten Arbeitsleistungen fielen nicht darunter. Der Kläger habe den Weg zurückgelegt, um seine versicherungspflichtige Tätigkeit im Homeoffice am Unfalltag erstmalig aufzunehmen.

 

Quelle: beck-online, Redaktion beck-aktuell, Verlag C.H.BECK, 6. Mai 2021.

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