Bundeskabinett beschließt Änderung des Verpackungsgesetz

Mit der Novelle sollen Vorschriften der EinwegkunststoffRL und der AbfallrahmenRL umgesetzt werden sowie weitergehende Änderungen. Die Vorgaben sollen zum 3. Juli 2021 bzw. 1. Januar/1. Juli 2022 in Kraft treten. Das Gesetz muss nun vom Bundestag verabschiedet werden, es ist jedoch nicht zustimmungspflichtig.

Der Regierungsentwurf sieht insbesondere diese Vorgaben vor:

  • Ausweitung der Registrierungspflicht § 7 Abs. 2 S. 3/§ 9 Abs. 1
    Vertreiber von Serviceverpackungen sollen sich ab 3. Juli 2021 in das Verpackungsregister LUCID eintragen.
    Hersteller von Transportverpackungen, Umverpackungen, die nicht beim privaten Endverbraucher anfallen, sollen sich ab 3. Juli 2022 in das Verpackungsregister LUCID eintragen.
  • Ausweitung der Nachweispflicht § 15 Abs. 3
    Hersteller von Transportverpackungen, Umverpackungen, die nicht beim privaten Endverbraucher anfallen, sollen des Weiteren ab 1. Januar 2022 über die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen einen Nachweis führen.
  • Überprüfungspflicht Betreiber elektronischer Marktplätze/Fulfillmentdienstleister § 7 Abs. 7
    Diese Akteure sollen ab 1. Januar 2022 überprüfen, ob die Hersteller von verpackten Waren auf ihrer Plattform im Verpackungsregister verzeichnet sind und sich an die Vorgaben des VerpackG halten. Sofern dies nicht der Fall ist, greift ein Vertriebsverbot.
  • Mindestrezyklateinsatzquote für bestimmte Verpackungen § 30a
    Ab 2025 müssen PET-Einwegkunststoffgetränkeflasche aus mindestens 25 % Rezyklaten bestehen. Ab 2030 müssen sämtlichen Einwegkunststoffgetränkeflaschen mindestens 30 % Rezyklate enthalten. Mit diesen Regelungen werden die Vorgaben aus Art. 6 der EinwegkunsttsoffRL umgesetzt.
  • Ausweitung der Pfandpflicht § 31
    Die Pfandpflicht soll auf sämtliche Einwegkunststoffgetränkebehälter sowie Getränkedosen ausgeweitet werden. Für Milch oder Milcherzeugnisse soll eine Übergangsfrist bis 2024 gelten.
  • Mehrwegalternative bei Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und Einweggetränkebechern
    Ab 2023 sollen Handel und Gastronomie für „take-away“-Speisen und -Getränke neben Einwegbehältern grundsätzlich auch Mehrwegoptionen anbieten.

    Eine Ausnahme gilt für Betriebe mit weniger als 80 Quadratmetern Fläche und maximal fünf Mitarbeitern. Dort soll die Option bestehen, selbst mitgebrachte Behälter zu befüllen.

    Den Regierungsentwurf finden Sie hier. 

Quelle: DIHK

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