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EEG umfassend novelliert – Entschließungsantrag für weitere Novelle 2021

Zum 1. Januar 2021 ist das novellierte EEG, das kurz vor Weihnachten Bundestag und Bundesrat passiert hat, in Kraft getreten. Die wichtigsten Punkte sind:

  • Öffentliches Interesse (§ 1): Dass erneuerbare Energien im öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Sicherheit dienen, wurde aus dem Gesetz wieder gestrichen.
  • Digitalisierung (§§ 9 und 10b): Die Installation eines intelligenten Messsystems ist, wie gehabt, erst für Anlagen ab 7 kW notwendig. Die Grenze für die Fernsteuerbarkeit einer Anlage wird von 30 auf 25 kW gesenkt. Im Kabinettsentwurf sollte sie noch auf 15 kW abgesenkt werden. Die Regelungen stehen unter der Prämisse, dass eine Verordnung nach § 14a EnWG oder § 95 Nummer 2 EEG anderes bestimmen kann.
  • Anschlussförderung für Windanlagen an Land (§ 21 und § 23b): Windanlagen an Land, deren EEG-Förderung am 31. Dezember 2020 oder am 31. Dezember 2021 endet und die nicht in die sonstige Direktvermarktung wechseln, erhalten einen erhöhten Marktwert vom Netzbetreiber. Im ersten Halbjahr 2021 erhalten diese Anlagen einen um 1 Cent/kWh erhöhten Marktwert. Im dritten Quartal werden 0,5 Cent und im vierten Quartal 0,25 Cent/kWh aufgeschlagen. Zudem soll das BMWi bis zum Sommer 2021 eine eigene Ausschreibung für solche Anlagen umsetzen. Diese soll aber nicht allen Anlagen offenstehen, sondern sich vor allem auf Anlagen beziehen, die nicht in Windvorranggebieten stehen. Die Ausschreibungsvolumina betragen laut der Verordnungsermächtigung in § 95 für das Jahr 2021 1.500 MW und für 2022 1.000 MW. Damit beträgt das Ausschreibungsvolumen rund 40 Prozent der in dem jeweiligen Kalenderjahr aus der Förderung ausscheidenden Anlagen. Der Höchstwert soll zwischen 3 und 3,8 Cent/kWh liegen.
  • Ausschreibungsmenge für Windanlagen an Land (§ 28): Stellt die Bundesnetzagentur eine drohende Unterzeichnung fest, wird das Ausschreibungsvolumen gekürzt. Die reduzierten Mengen werden nachgeholt.
  • Mieterstrom (§ 21): Der unmittelbare räumliche Zusammenhang entfällt, es wird nun auf das Quartier abgestellt. Maßgeblich ist nun, dass der Strom innerhalb des Quartiers, in dem das Gebäude mit der Solaranlage steht, geliefert und verbraucht wurde. Quartier ist dabei ein zusammenhängender Gebäudekomplex, der den Eindruck eines einheitlichen Ensembles erweckt. Die Gebäude des Quartiers können auf unterschiedlichen Grundstücken liegen oder durch Straßen getrennt sein, solange der Eindruck des einheitlichen Ensembles gegeben ist.
  • Ausschreibungen für PV-Dachanlagen (§ 22, § 48): Anlagen zwischen 300 und 750 kW haben nun die Wahl, ob sie an der Dachausschreibung teilnehmen oder nicht. Tun sie dies nicht, bekommen sie nur die Hälfte der Stromerzeugung in einem Jahr EEG-vergütet. Für Anlagen, bei denen der Eigenverbrauch oberhalb von 50 Prozent liegt, ändert sich damit nichts.
  • Ausschreibung Biomasse (§§ 28b und 39d): Die jährliche Ausschreibungsmenge wird auf 600 MW erhöht. Gleichzeitig wird ebenfalls eine Mengensteuerung bei drohender Unterzeichnung eingeführt. Immer, wenn es zu einer Unterdeckung bei einer Biomasseausschreibung kommt, werden jeweils 80 Prozent der eingegangenen Mengen von Bestands- und von Neuanlagen bezuschlagt. Nicht vergebene Mengen werden drei Jahre später nachgeholt. Die Südquote startet erst 2022 und hat eine eigene Mengensteuerung getrennt nach Bestands- und Neuanlagen. Anlagen bis 500 kW erhalten einen Zuschlag von 0,5 Cent/kWh auf ihren Zuschlagswert. Diese Regelung ist zunächst bis 2025 befristet (§ 39g).
  • Finanzielle Beteiligung der Kommunen (§ 36k): Bei der Beteiligung der Kommunen an direkten Stromverkaufserlösen gab es ebenfalls eine Einigung. Dabei bleibt es bei einer freiwilligen Leistung von bis zu 0,2 Cent/kWh. Profitieren können alle Kommunen im Umkreis von 2,5 Kilometern um die Anlagen. Das Geld wird nach betroffener Fläche zwischen den Kommunen aufgeteilt. In § 95 gibt es zudem eine Verordnungsermächtigung, um die Regelung auch auf andere Technologien zu erstrecken.
  • Atmende Deckel bei PV (§ 49): Die Basisdegression wird von 0,5 auf 0,4 Prozent gesenkt. Gleichzeitig greift sie erst, wenn der angehobene Zielkorridor von 2.100 bis 2.500 MW überschritten wird.  Bei einer Unterschreitung des Zielkorridors erfolgt ein schnellerer Anstieg der Vergütungssätze.
  • Negative Strompreise (§ 51 und § 51a): Die Regelung, dass Anlagen bei negativen Preisen keine Förderung erhalten, greift erst nach vier Stunden und nicht, wie bislang vorgesehen, ab einer. Die ausgefallene Vergütung wird an den Förderzeitraum hinten angehängt, allerdings pauschalisiert für alle Anlagen, die in einem Jahr in Betrieb genommen wurden. Anlagen bis 500 kW sind von der Regelung zu negativen Preisen ausgenommen.
  • Ausgeförderte Anlagen bis 100 kW (§ 53): Solche Anlagen erhalten den technologiespezifischen Jahresmarktwert abzüglich der Vermarktungskosten des Netzbetreibers. Anlagenbetreiber mit intelligentem Messsystem müssen nur die Hälfte dieser Kosten tragen.
  • Eigenversorgung (§§ 61 und 61b): Das Eigenversorgungsprivileg gilt künftig auch für die Erzeugung von grünem Wasserstoff. Kleine Anlagen bis 30 kW und 30 MWh pro Jahr werden von der EEG-Umlage freigestellt. Zu den Regelungen für KWK-Anlagen zwischen 1 und 10 MW werden wir gesondert informieren.
  • Messen und Schätzen (§§ 62b und 104): Die bestehenden voraussetzungslosen Schätzmöglichkeiten werden um ein weiteres Jahr, bis Ende 2021, verlängert. Erst dann muss auch ein entsprechendes Messkonzept vorgelegt werden.
  • Besondere Ausgleichsregelung (§§ 63 bis 69b): Die Regelung zur Aufnahme von Wasserstoff in die BesAR wird im Wesentlichen so umgesetzt, wie vom Bundeskabinett zuvor beschlossen. Zudem werden künftig auch elektrische Busse in die Regelung aufgenommen. Im Übrigen wird in § 94 klargestellt, dass die Durchschnittsstrompreisverordnung Anwendung findet, wenn für die Begrenzung der EEG-Umlage das Super-Cap herangezogen wird.
  • Meldepflicht im Marktstammdatenregister (§ 100 Absatz 6): Verspätete Meldungen von EE-Anlagen im Marktstammdatenregister werden nicht sanktioniert.
  • Anschlussregelung Altholzanlagen (§ 101): Für Altholzanlagen, die bis Ende 2012 in Betrieb gingen, wird bis zum 31.12.2026 eine Anschlussförderung gewährt. Die Förderung ist degressiv:  Im Jahr 2021 und 2022 erhalten die Anlagen 100 Prozent ihrer früheren Vergütung und in den Jahren 2023 80 Prozent, 2024 60 Prozent, 2025 40 Prozent und 2026 20 Prozent.
  • Sog. Scheibenpachtmodelle (§ 104 Absatz 4 und 5): Mit dem EEG 2017 wurde ein Leistungsverweigerungsrecht für sog. Scheibenpachtmodelle eingeführt. Dies stellte sich aber in vielen Fällen nicht als rechtssicher heraus. Mit dem neuen Absatz 5 wird nun eine Amnestie bis zum 31.12.2020 unter folgenden Voraussetzungen gewährt. Erstens muss zwischen den Parteien ein Streit oder eine Ungewissheit über das Vorliegen der Voraussetzungen des Leistungsverweigerungsrechts nach Absatz 4 bestehen. Nur dann ist ein notwendiger Vergleich zwischen den Elektrizitätsversorgungsunternehmen und dem Übertragungsnetzbetreiber möglich. Zweitens darf der Streit oder die Ungewissheit noch nicht durch ein Gericht, wenigstens dem Grunde nach, rechtskräftig entschieden worden sein. Drittens muss das Elektrizitätsversorgungsunternehmen den Abschluss des Vergleichs verbindlich bis zum 30. Juni 2022 von seinem Übertragungsnetzbetreiber verlangen. Zudem muss der Vergleich den Vorgaben des § 104 Absatz 5 Satz 2 entsprechen.

Parallel zu den EEG-Änderungen hat der Bundestag auch eine Entschließung zu weiteren EEG-Punkten gefasst. Diese sollen nach dem Willen von Union und SPD im kommenden Jahr trotz des heraufziehenden Wahlkampfs umgesetzt werden. Zwei Themen stehen dabei im Vordergrund: Ein schnellerer Ausbau erneuerbarer Energien, auch im Hinblick auf das erhöhte Klimaschutzziel der EU, und der Ausstieg aus der EEG-Förderung, vor allem über Grünstromdirektlieferverträge (PPAs). So heißt es wörtlich: „Steigende CO2-Preise im Europäischen Emissionshandel und die steigende Nachfrage nach Grünstromzertifikaten werden ein neues Marktumfeld für die erneuerbaren Energien schaffen und auch den marktgetriebenen Ausbau ermöglichen.“

Konkret wird der Bundestag unter anderem folgende Forderungen an die Bundesregierung aufstellen:

  • Sie soll ein Konzept erarbeiten, das die schrittweise Absenkung der EEG-Umlage mittels eines alternativen, haushaltsneutralen Finanzierungsmodells gewährleistet.
  • Im ersten Quartal 2021 einen weitergehenden Ausbaupfad für erneuerbare Energien definieren, der mit dem höheren EU-Klimaschutzziel kompatibel ist. Dabei soll berücksichtigt werden, dass sich die Rahmenbedingungen durch den Kohleausstieg sowie die höheren CO2-Preise im europäischen Emissionshandel und durch das Brennstoffemissionshandelsgesetz positiv auf die Wettbewerbsfähigkeit erneuerbarer Energien auswirken und der Förderbedarf dadurch sinkt.
  • Künftige Reformvorschläge zum Zurückführen der Förderung sollen an das Ende der Kohleverstromung anknüpfen.
  • Die Innovationsausschreibungen sollen entsprechend der Ausbaupfade ausgeweitet werden.
  • Planungs- und Genehmigungsverfahren sollen beschleunigt werden. Dafür soll eine Aufnahme des Repowerings als Grundsatz der Raumordnung in § 2 Raumordnungsgesetz und der Abbau von Hemmnissen für Repowering im Bauplanungsrecht geprüft werden. Auch Verbesserungen im Bundesimmissionsschutzgesetz sollen geprüft und eine Standardisierung artenschutzrechtlicher Vorgaben möglichst schnell vorangebracht werden. Dazu steht auch mehr Personal und eine bessere technische Ausstattung der Behörden auf der Tagesordnung.
  • Im Zuge der Erhöhung der EE-Ausbaumengen soll die Regelung bei negativen Preisen (keine Vergütung) verschärft werden.
  • Die Bundesregierung soll verschiedene Instrumente zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für PPAs prüfen: Zinsgünstige (KfW-)Kredite, Abnahmegarantien im Falle der Insolvenz des Strombeziehers, die Strompreiskompensation auch für den PPA-Verbrauch für industrielle Verbraucher und steuerliche Anreize (z. B. günstige Abschreibungsmöglichkeiten für EE-Investitionen außerhalb des EEG oder eine ermäßigte Stromsteuer auf den Verbrauch von ansonsten ungefördertem Strom aus EE-Anlagen).
  • Der Einsatz von Bürgerstromtarifen zur Steigerung der Akzeptanz von Windrädern soll ebenfalls geprüft werden. Zudem sollen die Standortkommunen 90 Prozent der Gewerbesteuer bekommen.

Beim Eigenstrom soll die Einbeziehung von Energiedienstleistern sowie Energiegemeinschaften nach Art. 22 der EE-Richtlinie geprüft werden.

Quelle: DIHK

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