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Rechtsänderungen im Umweltbereich

Mit dem Jahreswechsel gehen auch wieder Rechtsänderungen im Umweltbereich einher.
Einen ersten Überblick, welche Neuerungen es 2021 geben wird, finden Sie hier:

  • EU-Abfallrahmenrichtlinie/Chemikaliengesetz, Januar 2021

Die SCIP-Meldepflicht (§ 16f ChemG) an die ECHA setzt ein.

  • CLP-Verordnung, Januar 2021

Erste Anwendungsfrist für Harmonisierte Giftinformationen, Anhang VIII, Meldung an Poison Notification Center (PNC)

  • Ökodesign-Richtlinie, März 2021

Hersteller verschiedener Produkte (etwa Fernseher, Geschirrspüler, Waschmaschinen und Kühlschränke) dürfen ab März 2021 nur noch Geräte auf den Markt bringen, wenn sie Ersatzteile und Reparaturanleitungen vorhalten. Ersatzteile müssen mit „allgemein verfügbaren Werkzeugen und ohne dauerhafte Beschädigung am Gerät ausgewechselt werden können”.

  • EU-Konfliktmineralienverordnung, Januar 2021

Sorgfalts- und Prüfpflichten für die EU-Importeure von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erze und Gold entlang der Lieferkette.

  • Batteriegesetz, Januar 2021

Novelle des BattG tritt in Kraft.

Änderungen umfassen v. a. ein reines Wettbewerbsmodell der Rücknahmesysteme, Registrierungspflicht der Hersteller bei der stiftung ear, verstärkte Informationspflichten.

  • Einwegkunststoffverbotsverordnung (EWKVerbotsV), Juli 2021

Verbot des Inverkehrbringens von Einwegkunststoffprodukten (Wattestäbchen, Einmalbesteck und -teller, Trinkhalme, Rührstäbchen und Luftballonstäbe aus Kunststoff, to-go-Lebensmittelbehälter und Getränkebecher, wie -behälter aus Styropor).

  • Allgemeine Verwaltungsvorschrift in Bezug auf die Herstellung von organischen Grundchemikalien (OGC-VwV), Dezember 2021

Für viele alte Anlagen zur Herstellung organischer Grundchemikalien treten die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen der VwV in Kraft.

  • BImSchV – Verdunstungskühlanlagen, 19. August 2021

Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider, die vor dem 19. August 2015 errichtet wurden, müssen bis zum 19. August 2021 von einem Sachverständigen überprüft werden (§ 14 der 42. BImSchV).

Quelle: DIHK

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