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Online-Veranstaltung: Das 6×1 der Innovationsentwicklung – dem Zufall auf die Sprünge helfen

Wer nicht mit der Zeit geht, geht mit der Zeit und wer sich nicht bewegt, wird bewegt! Egal ob Digitalisierung, Corona oder auch die neuen Anforderungen mit Blick auf den Green Deal und eine Circular Economy – kein Unternehmen kommt um den Wandel und Innovationen herum. Bei den einen entstehen sie eher zufällig im Tagesgeschäft, andere nehmen den Innovationsprozess selbst in die Hand.

Für planvolle Innovationen gibt es viele Möglichkeiten:

  • Kreativitätstechniken vom simplen Brainstorming bis hin zur TRIZ
  • Prozesse wie z. B. Design Thinking
  • Analytische Verfahren wie z. B. Markt- und Patentrecherchen
  • Betriebliches Vorschlagswesen
  • Open Innovation Ansätze
  • Ecodesign
  • Zusammenarbeit mit Hochschulen, Beratern, etc.
  • und weitere

Was funktioniert dabei wirklich gut?

  • Wie kommen bei Ihnen derzeit Innovationen zustande?
  • Welche Methoden interessieren Sie besonders?
  • An welchen Stellen brauchen Sie Unterstützung für Ihre Innovationsprozesse?

Bringen Sie Ihre eigenen Erfahrungen bei der Veranstaltung ein und kommen mit fünf neuen Ideen heraus.
Wir bieten Ihnen die Möglichkeit, sich mit anderen in einem geschützten Rahmen auszutauschen.

Moderation:
Michael Kemkes, InnoZent OWL e.V.
Ulrike Künnemann, InnoZent OWL e.V.

Das kostenfreie Angebot richtet sich an Geschäftsführungen, FuE Verantwortliche und Entscheider von kleinen und mittleren Unternehmen sowie an Hochschulen und Forschungseinrichtungen.
Es stehen max. 6 Plätze zur Verfügung.

Eine gemeinsame Veranstaltung der IHK Ostwestfalen zu Bielefeld, der IHK Lippe zu Detmold und InnoZent OWL e.V.

Anmeldung: www.innozent-owl.de/08092020-anmeldung-das-6×1-der-innovationsentwicklung/

Weitere Themen

Recht & Steuern

Online-Veranstaltung „Die e-Rechnung kommt“

Elektronische Rechnungen (e-Rechnung) sind im B2B-Bereich zukünftig verpflichtend. Die entsprechenden umsatzsteuerrechtlichen Regelungen wurden mit dem Wachstumschancengesetz im März 2024 beschlossen. Ab 1. Januar 2025 wird nur noch zwischen elektronischen Rechnungen (in der Gesetzesbegründung auch als e-Rechnungen bezeichnet) und sonstigen Rechnungen unterschieden. Zudem müssen Unternehmen ab dem 1. Januar 2025 elektronische Rechnungen empfangen können.

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