Die neuen Regeln für Finanzanlagenvermittler sind zum 1. August 2020 in Kraft getreten. Diese betreffen im Wesentlichen zusätzliche Wohlverhaltensregelungen.
Zur Umsetzung der Vorgaben der EU-Finanzmarktrichtlinie (MiFID II) wurden zusätzliche Wohlverhaltensregelungen für gewerbliche Finanzanlagenvermittler in die Finanzanlagenvermittlungsverordnung aufgenommen bzw. bestehende Regelungen an die Vorgaben der MiFID II angepasst.
Betroffen sind Finanzanlagenvermittler/-innen und Honorar-Finanzanlagenberater/-innen mit einer Erlaubnis nach § 34f bzw. § 34h Gewerbeordnung (GewO) und ihre mitvermittelnden Angestellten. Die wesentlichen Neuerungen finden Sie in anliegendem Merkblatt.