Wenn das Weihnachtsgeschenk nicht gefällt: Worauf beim Umtausch zu achten ist

Da habt ihr die Bescherung: Ist das Weihnachtsgeschenk kaputt oder gefällt dem Beschenkten nicht, geht es nach den Feiertagen zurück ins Geschäft. Doch wo hört für den Händler die Kulanz auf und wo fängt für ihn die Pflicht an? Wir haben die gesetzliche Lage zum Umtausch- und Rückgaberecht zusammengefasst.

Grundsätzlich ist zunächst zu unterscheiden, ob die betroffene Ware beschädigt oder frei von Mängeln ist. Bei Waren mit Mängeln ist es dem Käufer überlassen, ob er eine neue Ware oder eine Reparatur möchte. Dabei gilt: Wenn der Mangel auch nach zweimaliger Reparatur noch nicht behoben ist, hat der Käufer einen Anspruch auf die Rückerstattung des Preises in Form von Bargeld. Er muss keinen Gutschein akzeptieren.

Wenn die Ware nicht gefällt oder das Produkt in der falschen Größe gekauft wurde, ist der Käufer auf die Kulanz des Verkäufers angewiesen. Hier kann der Händler die Ware freiwillig umtauschen und dem Kunden einen Gutschein oder ein anderes Produkt anbieten. Er ist nicht verpflichtet, den Preis in Form von Bargeld zu erstatten.

Es gibt jedoch Ausnahmen. Beim Einkaufen im Internet, Bestellungen per E-Mail, Telefon oder Fax, Kredit- oder Haustürgeschäften und Kaffeefahrten können die Verbraucher von ihrem 14-tägigen Widerrufs- und Rückgaberecht Gebrauch machen. Hier kann der Händler dem Verkäufer jedoch Versandkosten und eventuelle Nutzungen des Produkts in Rechnung stellen. 

Der Ausschluss des Umtauschrechts im Rahmen der Mängelhaftung ist nicht zulässig. Auch Sonderangebote und Schlussverkaufsware können nur vom Umtausch wegen Nichtgefallen ausgeschlossen werden, nicht aber im Rahmen der Sachmängelhaftung.

Weitere Themen

Anfang Dezember gab es eine Einigung zur EUDR. Final muss die Verschiebung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.
Umwelt & Energie

EUDR: Trilog-Einigung zu Verschiebung und Erleichterungen sowie EUDR-Umfrage

Die EU-Institutionen haben sich im Trilog zur EUDR am 4.12. zügig geeinigt. Viele der Forderungen der DIHK sind in den Anpassungen enthalten. Die Trilog-Einigung muss noch formal vom Rat und vom Plenum des Europaparlaments (am 16.12.25) angenommen werden. Die DIHK bemüht sich nun, die 4-monatige Review-Phase Anfang 2026 so gut wie möglich zu nutzen. Neben Beispielen bringt die DIHK hierzu auch Umfrageergebnisse ein. An einer bundesweiten Umfrage mit dem Ziel, die Unternehmensperspektive zu Aufwand und Ressourcen zu sammeln und praxisnahe Herausforderungen sichtbar machen, können alle Interessenten gerne teilnehmen.

weiterlesen