Wenn das Weihnachtsgeschenk nicht gefällt: Worauf beim Umtausch zu achten ist

Da habt ihr die Bescherung: Ist das Weihnachtsgeschenk kaputt oder gefällt dem Beschenkten nicht, geht es nach den Feiertagen zurück ins Geschäft. Doch wo hört für den Händler die Kulanz auf und wo fängt für ihn die Pflicht an? Wir haben die gesetzliche Lage zum Umtausch- und Rückgaberecht zusammengefasst.

Grundsätzlich ist zunächst zu unterscheiden, ob die betroffene Ware beschädigt oder frei von Mängeln ist. Bei Waren mit Mängeln ist es dem Käufer überlassen, ob er eine neue Ware oder eine Reparatur möchte. Dabei gilt: Wenn der Mangel auch nach zweimaliger Reparatur noch nicht behoben ist, hat der Käufer einen Anspruch auf die Rückerstattung des Preises in Form von Bargeld. Er muss keinen Gutschein akzeptieren.

Wenn die Ware nicht gefällt oder das Produkt in der falschen Größe gekauft wurde, ist der Käufer auf die Kulanz des Verkäufers angewiesen. Hier kann der Händler die Ware freiwillig umtauschen und dem Kunden einen Gutschein oder ein anderes Produkt anbieten. Er ist nicht verpflichtet, den Preis in Form von Bargeld zu erstatten.

Es gibt jedoch Ausnahmen. Beim Einkaufen im Internet, Bestellungen per E-Mail, Telefon oder Fax, Kredit- oder Haustürgeschäften und Kaffeefahrten können die Verbraucher von ihrem 14-tägigen Widerrufs- und Rückgaberecht Gebrauch machen. Hier kann der Händler dem Verkäufer jedoch Versandkosten und eventuelle Nutzungen des Produkts in Rechnung stellen. 

Der Ausschluss des Umtauschrechts im Rahmen der Mängelhaftung ist nicht zulässig. Auch Sonderangebote und Schlussverkaufsware können nur vom Umtausch wegen Nichtgefallen ausgeschlossen werden, nicht aber im Rahmen der Sachmängelhaftung.

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