Am 22. Mai hat die Bundesregierung den Gesetzentwurf für ein Forschungszulagengesetz verabschiedet, welcher nun in die parlamentarische Beratung geht. Alle Unternehmen, die forschen und in Deutschland steuerpflichtig sind, können diese Förderung beantragen. Das Gesetz soll zum 1. Januar 2020 in Kraft treten und dessen Wirkung nach vier Jahren bewertet werden. Im Einzelnen:
• Die Förderhöhe soll 25 % der FuE-Personalaufwendungen betragen. Pro Unternehmen soll die Förderung jedoch auf 500.000 Euro pro Jahr gedeckelt werden.
• Bei der Auftragsforschung soll der Auftragnehmer gefördert werden.
• Eine externe Stelle, die noch bestimmt wird, soll das Vorliegen eines FuE-Vorhabens bestätigen – mit Bindungswirkung für die Finanzverwaltung.
• Das Gesetz sieht zudem eine unbefristete Förderung vor
Im Falle der Auftragsforschung sieht der Regierungsentwurf eine Förderung beim Auftragnehmer vor – die IHK-Organisation spricht sich jedoch für eine Förderung beim Auftraggeber aus. Denn der Auftraggeber trägt die wirtschaftlichen Risiken des Scheiterns und die Chancen des Erfolges. Darüber hinaus würden so insbesondere kleine und mittlere Unternehmen ohne FuE-Personal eher in die Lage versetzt, eigene FuE-Vorhaben anzustoßen. Damit möglichst viele Unternehmen ihre Forschung ausweiten, sollte die Förderung zudem so bürokratiearm wie möglich ausgestaltet werden. Und schließlich sollte es eine stufenweise Erhöhung des Fördervolumens in den nächsten Jahren geben, um mehr Innovationspotentiale der Unternehmen zu heben.
Den Gesetzentwurf finden Sie hier: https://www.bundesrat.de/SharedDocs/beratungsvorgaenge/2019/0201-0300/0242-19.html
Quelle: DIHK

Innovation & Technologie
CSRD und CSDDD: Fristverlängerungen verabschiedet
Der Rat hat die im Rahmen des Omnibus-I-Pakets vorgeschlagenen Fristverlängerungen bezüglich der Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) und der unternehmerischen Sorgfaltspflichten (CSDDD) formal verabschiedet.