Fotografien in Museumskatalogen von Gemälden genießen Lichtbildschutz nach § 72 Abs. 1 UrhG. Sie dürfen daher nicht ohne Einwilligung abfotografiert und verbreitet werden. Auch die Anfertigung eigener Fotografien anlässlich eines Museumsbesuchs und deren Verbreitung ist problematisch, da häufig ein vertragliches Fotografierverbot besteht, das Schadensersatzansprüche auslösen kann (vgl. dazu BGH: Urteil v. 20.12.2018 – I ZR 104/17).
Der BGH führt aus, dass das Hochladen eingescannter Bilder aus der Publikation der Klägerin, hier eines Museums, das der Klägerin vom Fotografen übertragene Recht, die Lichtbilder öffentlich zugänglich zu machen (§ 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG, § 72 Abs. 1 UrhG, § 19a UrhG), verletzt. Bei ihrer Anfertigung hat der Fotograf Entscheidungen über eine Reihe von gestalterischen Umständen zu treffen, zu denen Standort, Entfernung, Blickwinkel, Belichtung und Ausschnitt der Aufnahme zählen. Deshalb erreichen solche Fotografien regelmäßig – so auch im Streitfall – das für den Schutz nach § 72 Abs. 1 UrhG erforderliche Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung.
Des Weiteren sei gegen das vertraglich vereinbarte Fotografierverbot verstoßen worden. Die entsprechende Vorschrift in der Benutzungsordnung und aushängende Piktogramme mit einem durchgestrichenen Fotoapparat stellen Allgemeine Geschäftsbedingungen dar, die wirksam in den privatrechtlichen Besichtigungsvertrag einbezogen worden sind und der Inhaltskontrolle standhalten. Die Klägerin kann als Schadensersatz wegen der Vertragsverletzung des Beklagten gemäß § 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1 BGB verlangen, dass der Beklagte es unterlässt, die Bildaufnahmen durch Hochladen im Internet öffentlich zugänglich zu machen. Dieses Verhalten stellt ein äquivalent und adäquat kausales Schadensgeschehen dar, das einen hinreichenden inneren Zusammenhang mit der Vertragsverletzung aufweist.